Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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VII.  Abteisung.
Sonstige  Gegenstände.
I.  Abschnitt.

Allgemeine  Hestimmungen.
Art.  250  (247).

Streitfragen  über  die  Pflicht  zur  Entrichtung  der  in  dieser  Abteilung  bestimmten
Gebühren  oder  über  deren  Größe  werden  in  erster  Instanz  von  den  Regierungs
finanzkammern  in  öffentlicher  Sitzung  durch  Senate  entschieden,  welche  mit  Einschluß  des
Vorsitzenden  aus  drei  Mitgliedern  bestehen.

Außerdem  hat  den  Sitzungen  ein  Vertreter  des  Arars  als  Staatsanwalt  beizuwohnen.
Derselbe  ist  vor  jeder  Beschlußfassung  mit  seiner  Erinnerung  und  seinem  Antrage  zu  hören.

Die  gefaßten  Beschlüsse  können  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  werden.

Gegen  die  Entscheidungen  der  Regierungsfinanzkammern  steht  sowohl  dem  Gebührnpflichtigen
  als  auch  dem  Staatsanwalt  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  den  Verwaltungsgerichtshof
  zu.

Im  übrigen  bemißt  sich  sowohl  das  Verfahren  in  erster  und  zweiter  Instanz,  als
auch  die  Beschwerdefrist  nach  den  Bestimmungen  des  II.  Abschnittes  des  Gesetzes  vem
8.  August  1878,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in
Verwaltungsrechtssachen  betreffend.

Art.  251  (248).

Auf  Notariatsurkunden  finden  die  Vorschriften  im  Art.  250  und  im  Abschnitt  l
Titel  III,  IV  und  V  keine  Anwendung,  vorbehaltlich  jedoch  der  Bestimmung  im  Art.  155  Af.  3.

II.  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen.

I.  Titel.
Besitzveränderungsgebühr.

Art.  252  (249).

So  oft  ein  Erwerb  von  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  einem  diesem  gleich
stehenden  Rechte  auf  anderem  als  rechtsgeschäftlichem  Wege  stattfindet,  sei  es  infolge  von
Beschlüssen  oder  Entscheidungen  der  Behörden,  im  Erbweg  oder  auf  sonstige  Weise,  schulden
die  neuen  Eigentümer  die  im  Art.  253  bestimmte  Gebühr,  sofern  nicht  die  Gebühren  de
Art.  118  oder  des  Art.  146  bereits  zur  Erhebung  gelangt  sind.