98 Muttergut. Errungenschaft. Bayer. 2#.
6 22 a. a. O., und werde sohin als ein mütter-
liches Erbgut auf ihre Kinder vererbt. Wenn nun
im Gesetze weiter vorgeschrieben sei, daß der Ehe-
mann seinen Kindern das mütterliche Gut auszuzei-
gen habe, so sei er verbunden, seinen Kindern auch
die Hälfte der Errungenschaft als Muttergutsantheil
auszuweisen. Daraus, daß der Ehemann den Kin-
drn, welche nicht von ihm seien, von dem errungen-
schaftlichen Vermögen etwas herauszugeben nicht
schuldig sei, LR. Thl. 1 Kap. VI S. 37 Nr. 1 u. 5,
folge nicht, daß er auch nicht verbunden sei, seinen
eigenen Kindern den Errungenschaftsantheil seiner
verlebten Ehefrau als Muttergut auszuzeigen.
Aus den Gründen des oberstrichterlichen Er-
kenntnisses, durch welches die angeführte Streitfrage
verneinend entschieden wurde, entnehmen wir Fol-
gendes:
1) Das Errungenschaftsvermögen ist zwar wäh-
rend der Ehe ein gemeinschaftliches Gut, beide
Eheleute befinden sich, so lange die Ehe dauert, in
condominio et compossessione bonorum com-
munium pro indiviso, LR. Thl. 1 Kap. VI
§. 20 u. §. 32 Nr. 3, dann Anmerkungen §F. XXXII
Nr. 4, und es wird die Errungenschaft bis auf an-
deren genügenden Beweis, was und wieviel hievon
ro bono dotali vel receptitio erklärt worden
ist, für ein wahres Paraphernalgut gehalten, §. 23
Nr. 3 a. a. O., auch steht an demselben dem Ehe-
manne nur die Administration und der Nutzgenuß zu
und er ist nicht befugt, einseitig über dasselbe zu
verfügen, vielweniger solches ohne Einwilligung der
Ehefrau zu veräußern §. 26 Nr. 1 u. 3 a. a. O.;
allein das Landrecht hat nirgends bestimmt, daß
nach dem Ableben der Ehefrau das halbe er-
rungenschaftliche Vermögen ihren Kindern als ein
Erbgut gebühre; die Landrechtsbestimmungen sind