Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

98 Muttergut. Errungenschaft. Bayer. 2#. 
6 22 a. a. O., und werde sohin als ein mütter- 
liches Erbgut auf ihre Kinder vererbt. Wenn nun 
im Gesetze weiter vorgeschrieben sei, daß der Ehe- 
mann seinen Kindern das mütterliche Gut auszuzei- 
gen habe, so sei er verbunden, seinen Kindern auch 
die Hälfte der Errungenschaft als Muttergutsantheil 
auszuweisen. Daraus, daß der Ehemann den Kin- 
drn, welche nicht von ihm seien, von dem errungen- 
schaftlichen Vermögen etwas herauszugeben nicht 
schuldig sei, LR. Thl. 1 Kap. VI S. 37 Nr. 1 u. 5, 
folge nicht, daß er auch nicht verbunden sei, seinen 
eigenen Kindern den Errungenschaftsantheil seiner 
verlebten Ehefrau als Muttergut auszuzeigen. 
Aus den Gründen des oberstrichterlichen Er- 
kenntnisses, durch welches die angeführte Streitfrage 
verneinend entschieden wurde, entnehmen wir Fol- 
gendes: 
1) Das Errungenschaftsvermögen ist zwar wäh- 
rend der Ehe ein gemeinschaftliches Gut, beide 
Eheleute befinden sich, so lange die Ehe dauert, in 
condominio et compossessione bonorum com- 
munium pro indiviso, LR. Thl. 1 Kap. VI 
§. 20 u. §. 32 Nr. 3, dann Anmerkungen §F. XXXII 
Nr. 4, und es wird die Errungenschaft bis auf an- 
deren genügenden Beweis, was und wieviel hievon 
ro bono dotali vel receptitio erklärt worden 
ist, für ein wahres Paraphernalgut gehalten, §. 23 
Nr. 3 a. a. O., auch steht an demselben dem Ehe- 
manne nur die Administration und der Nutzgenuß zu 
und er ist nicht befugt, einseitig über dasselbe zu 
verfügen, vielweniger solches ohne Einwilligung der 
Ehefrau zu veräußern §. 26 Nr. 1 u. 3 a. a. O.; 
allein das Landrecht hat nirgends bestimmt, daß 
nach dem Ableben der Ehefrau das halbe er- 
rungenschaftliche Vermögen ihren Kindern als ein 
Erbgut gebühre; die Landrechtsbestimmungen sind