216 Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage.
deren Theile in hartem Holze prätendire, mit der
Negatorienklage aufgetreten und hatte gebeten: zu
erkennen, daß sie nur eine Klafter mittlerer Qualität
in der Mischung, wie sie der jedesmalige Holizhieb
ergebe anzuweisen verbunden sei.
Diese Klage wurde in Folge des Ungehorsams
des Beklagten als abgeläugnet angenommen und
wurde Beklagter seiner Einreden gegen dieselbe als
verlustig erklärt, worauf sodann die erste Instanz
der Klägerin den Beweis auflegte, daß Beklag-
ter das Holz nur in der von ihr behaupteten Qua-
lität anzusprechen befugt sei.
Auf klägerische Berufung erkannte die zweite
Instanz nach dem Klagantrage, indem sie ausführte:
der Umstand, daß Beklagter auf die Klage nicht ge-
antwortet habe, könne nicht dazu führen, der Klä-
gerin den negativen Beweis der gegnerischen Prä-
tension aufzubürden. Gegen dieses Erkenntniß ergriff
der Beklagte die Revision mit der Bitte: das Er-
kenntniß l. Inst. wieder herzustellen, eventuell ihn zum
Beweise der Negative des Klagegrundes zuzulassen.
Der oberste Gerichtshof legte dem Beklagten zu be-
weisen auf: es stehe ihm das Recht zu, daß ihm
seine Klafter zu einem Theile in weichem, zum an-
deren Theile in hartem Holze ohne Rücksicht auf den
jedesmaligen Bestand des Holzschlages von der
Klägerin angewiesen und verabreicht werde.
Nach gezeigter Grundlosigkeit der primären Re-
visionsbitte ist in den Ents scheidungegründen entwickelt,
der Ungehorsam des Beklagten könne an der diesem
sonst obliegenden Beweispflichtigkeit keine Aenderung
hervorbringen; derselbe sei nur seiner Einreden ver-
lustig, nicht aber seiner Gegenbeweise gegen die
Klage und die zu präsumirende Freiheit
des klägerischen Eigenthums; die Behaup-
tung der Berechtigung des Beklagten zu besserem
Holze sei aber keine Einrede, sondern, da die kläge-