Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

216 Kontumazialfolgen bei der Negatorienklage. 
deren Theile in hartem Holze prätendire, mit der 
Negatorienklage aufgetreten und hatte gebeten: zu 
erkennen, daß sie nur eine Klafter mittlerer Qualität 
in der Mischung, wie sie der jedesmalige Holizhieb 
ergebe anzuweisen verbunden sei. 
Diese Klage wurde in Folge des Ungehorsams 
des Beklagten als abgeläugnet angenommen und 
wurde Beklagter seiner Einreden gegen dieselbe als 
verlustig erklärt, worauf sodann die erste Instanz 
der Klägerin den Beweis auflegte, daß Beklag- 
ter das Holz nur in der von ihr behaupteten Qua- 
lität anzusprechen befugt sei. 
Auf klägerische Berufung erkannte die zweite 
Instanz nach dem Klagantrage, indem sie ausführte: 
der Umstand, daß Beklagter auf die Klage nicht ge- 
antwortet habe, könne nicht dazu führen, der Klä- 
gerin den negativen Beweis der gegnerischen Prä- 
tension aufzubürden. Gegen dieses Erkenntniß ergriff 
der Beklagte die Revision mit der Bitte: das Er- 
kenntniß l. Inst. wieder herzustellen, eventuell ihn zum 
Beweise der Negative des Klagegrundes zuzulassen. 
Der oberste Gerichtshof legte dem Beklagten zu be- 
weisen auf: es stehe ihm das Recht zu, daß ihm 
seine Klafter zu einem Theile in weichem, zum an- 
deren Theile in hartem Holze ohne Rücksicht auf den 
jedesmaligen Bestand des Holzschlages von der 
Klägerin angewiesen und verabreicht werde. 
Nach gezeigter Grundlosigkeit der primären Re- 
visionsbitte ist in den Ents scheidungegründen entwickelt, 
der Ungehorsam des Beklagten könne an der diesem 
sonst obliegenden Beweispflichtigkeit keine Aenderung 
hervorbringen; derselbe sei nur seiner Einreden ver- 
lustig, nicht aber seiner Gegenbeweise gegen die 
Klage und die zu präsumirende Freiheit 
des klägerischen Eigenthums; die Behaup- 
tung der Berechtigung des Beklagten zu besserem 
Holze sei aber keine Einrede, sondern, da die kläge-