Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

378 Nachdruck. Zuständigkeit. Offizialprüfung. 
Diese Kompetenzverhältnisse haben bisher keine 
Aenderung erlitten. Denn durch den F. 7 deß 
Edikts vom 4. Juni 1848 über die Freiheit der 
Presse und des Buchhandels, welcher bei Polizei- 
übertretungen durch die Presse, sowie bei Uebertret- 
ungen gesetzlicher Vorschriften über Presse und Buch- 
handel die Strafgerichtsbarkeit den Gerichten zuweist, 
sind die im Art. X des obigen Gesetzes vom 
15. April 1840 enthaltenen Bestimmungen über die 
Kompeten: der Verwaltungsbehörden in ihrer polizei- 
richterlichen Eigenschaft nicht aufgehoben") und nach 
Art. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 1. Juli 
1856 verbleibt es bei der bisherigen Kompetenz der 
Polizeibehörden in Bezug auf streitige Rechtssachen. 
Erst zufolge des der gegenwärtigen Ständever- 
sammlung noch zur Berathung unterliegenden Gesetz- 
entwurfes, die Einführung des Strafgesetzbuches und 
des Polizeistrafgesetzbuches betr. — worin auch 
nach den Beschlüssen der Gesetzgebungsausschiüsse 
schusses barüber (Verbandl. d. K. d. Abg 
S. 447 Abs. 6 S. 150 Abs. 1 u. S. 5 # . 
Strauß Forts. der Döllinger'schen Verordg.= 
Sammlung Bd. XXI S. 9 letzt. Abs., wo die Re- 
kurse zur dritten Instanz gegen die nach dem Gesetze 
v. 15. April 1810 sowobl bezüglich der Entschädigung 
als bezüglich der Strafe ergangenen Erkenntnisse als 
eine neue (21.) Rubrik denjenigen Rekursen beige- 
zäblt werden, über die zufolge der Instruktion des 
k. Staatsratbs vom 18. Novbr. 1825 8. 7 lit. B 
Nr. I. 23 ein Ausschuß desselben zu entscheiden hat. 
4) Erkenntniß des k. Staatsrathsausschusses vom 
30. Januar 1851 (Strauß Forts. der Döllinger-= 
schen Verordg.-Samml. Bd. XXII S. 151 8. 105). 
Erkenntniß des obersten Gerichtshofes vom 20. Juni 
1855, Kanxeznatonflitt betr. (Regbl. von 1855 
Nr. 31 S 
Brater, für administr. Praxis Bd. IV 
S. J00, die Zuständigkeit in Nachdrucksachen betr.