Sicheres Datum. Beweis der Arglist. 41
Zahlungsstatt überwiesen hätten. Der Intervent
bestritt diese Aufstellung lebhaft und setzte ihr die
Einrede der Simulation und des Betruges entgegen.
Beide Vorinstanzen legten dem Interventionskläger
den Beweis seiner Behauptungen auf, der oberste Ge-
richtshof dagegen entband den Interventen sogleich
von der Klage, weil die Umstände des Falles hin-
länglich entnehmen ließen, „daß hier von einem
zahlungsunfähig gewordenen Schuldner eine Ver-
äußerung zur offenbaren Gefährde jener Gläubiger
nur vorgeschoben worden sei“. In den Entschei-
dungsgründen zum oberstrichterlichen Erkenntnisse
werden zuerst die einzelnen Umstände aufgeführt und
in ihrem Zusammenhange beleuchtet, aus welchen
hervorging, daß die Cession an den Interventions=
kläger nur zum Zwecke der Hintergehung des kla-
genden Gläubigers beurkundet worden sei und kommt
dann weiter vor:
Vergebens sucht das k. AG. die in Abschrift
vorgelegte Urkunde von dem darin bekundeten Rechts-
geschäfte durch die Bemerkung zu trennen, die Ein-
rede der Simulation sei nur der ersteren, aber nicht
dem letzteren entgegengesetzt. Die Urkunde ist die
Trägerin der ganzen Uebereinkunft, beide lassen sich
also nicht von einander absondern, Alles, was die eine
verdächtigt, steht auch der anderen im Wege. Diese
Urkunde liefert schon aus dem Grunde keinen Be-
weis gegen N., weil es ihr an einem sicheren
Datum fehlt, weil nichts, und namentlich nicht
die Mitunterschrift des Beistandes F. verbürgt, daß
sie wirklich am 20. Juni 1854 errichtet worden,
vielmehr Alles darauf binweist, daß sie ein in arg-
listiger Absicht gegen N. später geschmiedetes Pro-
dukt sei. Dieselbe trägt alle Kennzeichen einer
schlecht verbüllten Intrigue gegen W.'s Glänbiger
auf der Stirne; alle vorbemerkten Umstände und
sich durchkreuzenden Widersprüche lassen vielmehr in