Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Sicheres Datum. Beweis der Arglist. 41 
Zahlungsstatt überwiesen hätten. Der Intervent 
bestritt diese Aufstellung lebhaft und setzte ihr die 
Einrede der Simulation und des Betruges entgegen. 
Beide Vorinstanzen legten dem Interventionskläger 
den Beweis seiner Behauptungen auf, der oberste Ge- 
richtshof dagegen entband den Interventen sogleich 
von der Klage, weil die Umstände des Falles hin- 
länglich entnehmen ließen, „daß hier von einem 
zahlungsunfähig gewordenen Schuldner eine Ver- 
äußerung zur offenbaren Gefährde jener Gläubiger 
nur vorgeschoben worden sei“. In den Entschei- 
dungsgründen zum oberstrichterlichen Erkenntnisse 
werden zuerst die einzelnen Umstände aufgeführt und 
in ihrem Zusammenhange beleuchtet, aus welchen 
hervorging, daß die Cession an den Interventions= 
kläger nur zum Zwecke der Hintergehung des kla- 
genden Gläubigers beurkundet worden sei und kommt 
dann weiter vor: 
Vergebens sucht das k. AG. die in Abschrift 
vorgelegte Urkunde von dem darin bekundeten Rechts- 
geschäfte durch die Bemerkung zu trennen, die Ein- 
rede der Simulation sei nur der ersteren, aber nicht 
dem letzteren entgegengesetzt. Die Urkunde ist die 
Trägerin der ganzen Uebereinkunft, beide lassen sich 
also nicht von einander absondern, Alles, was die eine 
verdächtigt, steht auch der anderen im Wege. Diese 
Urkunde liefert schon aus dem Grunde keinen Be- 
weis gegen N., weil es ihr an einem sicheren 
Datum fehlt, weil nichts, und namentlich nicht 
die Mitunterschrift des Beistandes F. verbürgt, daß 
sie wirklich am 20. Juni 1854 errichtet worden, 
vielmehr Alles darauf binweist, daß sie ein in arg- 
listiger Absicht gegen N. später geschmiedetes Pro- 
dukt sei. Dieselbe trägt alle Kennzeichen einer 
schlecht verbüllten Intrigue gegen W.'s Glänbiger 
auf der Stirne; alle vorbemerkten Umstände und 
sich durchkreuzenden Widersprüche lassen vielmehr in