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Vorbehalt: „soweit nicht das Gesetz eine andere Strafe androht;“
— hiermit sind diese Bestimmungen völlig salvirt.
Die Aufforderung, wie das Erbieten und die Annahme können
schriftlich, mündlich oder auf sonst welche Art erfolgen. Ist das
Auffoxdern oder das Erbieten nur mündlich erfolgt, so soll dasselbe
lediglich dann strasbar sein, wenn es an die Gewährung von Vortheilen
irgend welcher Art geknöpft worden ist, d. h. der, welcher
zur That auffordert, muß dem Aufgesorderten für die Ausführung
der in Aussicht genommenen That einen Vortheil gelwährt oder
versprochen haben, — und welcher zur That sich erbietet, muß für
die Ausführung der That Vortheile für sich gefordert haben. In
der Annahme eines solchen Erbietens liegt die Zufage des Vortheils.
„Vortheile irgend welcher Art“ begreifen jedweden Vortheil.
§ 50.
Wenn das Gesetz die Strafbarkeit einer Handlung nach
den persönlichen Eigenschaften oder Verhältnissen resjenigen,
welcher dieselbe begangen hat, erhöht oder vermindert, so sind
diese besonderen Thatumstände dem Thäter oder demienigen
Theilnehmer (Mitthöäter, Anstifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei
welchem sie vorkiegen.
Die Motive sprechen den Satz aus: „Es soll Jeder lediglich
nach dem Grade seiner Verschuldung, wie sie sich nach seiner
Thätigkeit und seinen Verhältnissen gestaltet, gestraft werden.“ Die
rechtliche Stellung des einzelnen Theilnehmers zu der That ist für
die des Anderen ohne Einfluß. Es kommt die Handlung bei jedem
Theilnehmer nicht lediglich in ihrer objectiven Beschaffenheit, sondern
zugleich in der Qualität in Betracht, welche sie durch die Verhältnisse
des Thäters zur That und die Absicht des Thäters erhält; —
die Absicht kann nur soweit für die übrigen Theilnehmer maßgebend
sein, als sie dieselbe kennen und in ihrer vollen Ausdehnung zu der
ihrigen machen können.
Bei dem Kindesmorde ist der Extrancus als Theilnehmer an
einem Morde, bez. Todtschlage, ohne Rücksicht auf die persönliche
Beziehung des Thäters zu dem Objecte des Verbrechens, zu bestrafen.
Bei einem, nach § 244 zu bestrafenden Diebstahle haftet der Theilnehmer,
bei welchem die besonderen Voraussetzungen des § 244 nicht
vorhanden sind, wegen eines gewöhnlichen Diebstahls.