298 ueber Abschriftnahme v. Erkenntnissen durch Adv. · Schreiber.
Vertrauen sich erwählet hat, selbst, und un-
mittelbar erforscht werden, — getäuscht werden.
Insbesondere gewährt das Abschriftnehmen
von Erkenntnissen durch Advokatenschreiber
auch keine Bürgschaft, daß nicht sinnstoͤrende
Schreibversehen, oder Auslassungen selbst im
dispositiven Theile der Erkenntnisse geschehen,
und dadurch die Parteien unwiederbringlich
gefährdet werden. Endlich würde
0) auch gegen alle Ordnung das Gerichtslokäle
sehr oft mit unberufenen Personen überfüllt,
es müßten eigene Gerichtspersonen bestellt
werden, um über diese unberechtigten Agen-
ten Aufsicht zu halten, und das Gericht würde
stets der Gefahr vor Gefährde ausgesetzt, oder
genöthigt seyn, mit Hintansetzung anderer
Berufsgeschäfte, einen Theil seines Personals
als Wächter der Advokatenschreiber zu ver-
wenden. — Die Erkenntnisse, von diesen
Schreibern flüchtig hingeschrieben, — muß-
ten doch vorher kollationirt und beglaubigt
werden, ehe die Partei oder der Advokat
deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu ver-
trauen vermöchten, und der bezweckte peku-
niäre Vortheil würde demnach nicht erreicht
werden. —
Dem Gerichtsvorstande bleibt es überlassen,
in einzelnen dringenden, eine Gefährde nicht drohen-
den Fällen, Ausnahmen zu gestatten, aber diese
Ausnahmen dürfen nicht zur Regel werden, sie
können nicht vorgeschrieben werden, sondern ihre
discretionäre Zulassung ist dem Ermessen des für
die Kanzleiordnung verantwortlichen Gerichtsvor-
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