Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

298 ueber Abschriftnahme v. Erkenntnissen durch Adv. · Schreiber. 
Vertrauen sich erwählet hat, selbst, und un- 
mittelbar erforscht werden, — getäuscht werden. 
Insbesondere gewährt das Abschriftnehmen 
von Erkenntnissen durch Advokatenschreiber 
auch keine Bürgschaft, daß nicht sinnstoͤrende 
Schreibversehen, oder Auslassungen selbst im 
dispositiven Theile der Erkenntnisse geschehen, 
und dadurch die Parteien unwiederbringlich 
gefährdet werden. Endlich würde 
0) auch gegen alle Ordnung das Gerichtslokäle 
sehr oft mit unberufenen Personen überfüllt, 
es müßten eigene Gerichtspersonen bestellt 
werden, um über diese unberechtigten Agen- 
ten Aufsicht zu halten, und das Gericht würde 
stets der Gefahr vor Gefährde ausgesetzt, oder 
genöthigt seyn, mit Hintansetzung anderer 
Berufsgeschäfte, einen Theil seines Personals 
als Wächter der Advokatenschreiber zu ver- 
wenden. — Die Erkenntnisse, von diesen 
Schreibern flüchtig hingeschrieben, — muß- 
ten doch vorher kollationirt und beglaubigt 
werden, ehe die Partei oder der Advokat 
deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu ver- 
trauen vermöchten, und der bezweckte peku- 
niäre Vortheil würde demnach nicht erreicht 
werden. — 
Dem Gerichtsvorstande bleibt es überlassen, 
in einzelnen dringenden, eine Gefährde nicht drohen- 
den Fällen, Ausnahmen zu gestatten, aber diese 
Ausnahmen dürfen nicht zur Regel werden, sie 
können nicht vorgeschrieben werden, sondern ihre 
discretionäre Zulassung ist dem Ermessen des für 
die Kanzleiordnung verantwortlichen Gerichtsvor- 
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