Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Schulbhinterlegung. Hypothellöschung. 363 
ten Pfandrechte erlöschen (const. 19 de usuris 
(4, 32); const. 20 de pignor. et hypoth. (8, 
13); const. 3 de luitione bisn. (8,30); const. 
12 de pign. act. (4. 24); Kind, I. c. p. 395; 
Arnold a. a. O. S. 531). 
An diesen anerkannten Rechtssätzen hat das 
bayerische Hypothekengesetz nichts geändert. Der 
Zweck dieses Gesetzes: das Hypothekenwesen von 
den Grundsätzen der Realität, der Spezialität, der 
Verbuchung und der damit zusammenhängenden Pu- 
blizität der Hypotheken aus zu reformiren, konnte 
offenbar durch das Fortbestehen der oben angeführ- 
ten Rechtssätze nicht beeinträchtigt werden. Diese 
Rechtssätze treten mit keinem jener Prinzipien des 
Hypothekengesetzes in Widerstreit. Es läßt sich dar- 
um von vornhinein nicht annehmen, der Gesetz- 
geber habe an jenen Rechtssätzen, die mit dem Hy- 
pothekenrechte überhaupt und mit seinem Hypothe- 
kensysteme insbesondere in keinem oder doch nur in 
sehr weit entferntem und durch eine große Zahl 
von Mittelgliedern hindurchgehendem Zusammen- 
hange stehen, etwas ändern wollen. 
Es hat darum auch in dem einzigen Berühr- 
ungspunkte, welcher zwischen der Lehre von der 
gerichtlichen Hinterlegung einer Schuld und dem 
Wpothetesrechte besteht, nämlich in den Bestimm- 
ungen über die Erlöschung der Hypotheken, sich in 
einer Weise ausgesprochen, welche seinen Willen, 
an jener Lehre nichts zu ändern, gauz deutlich zu 
erkennen gibt. · 
s-EsistvämlicheinenothwendigeFolgerung 
aus der rechtlichen Natur der Hypothek als eines 
zwar dinglichen, aber lediglich zur Sicherung einer 
Forderung dienenden Rechtes, daß die Hypothek er- 
löschen muß, wenn die Forderung, für deren Sicher- 
ung sie bestellt wurde, erloschen ist, sei es durch