Schulbhinterlegung. Hypothellöschung. 363
ten Pfandrechte erlöschen (const. 19 de usuris
(4, 32); const. 20 de pignor. et hypoth. (8,
13); const. 3 de luitione bisn. (8,30); const.
12 de pign. act. (4. 24); Kind, I. c. p. 395;
Arnold a. a. O. S. 531).
An diesen anerkannten Rechtssätzen hat das
bayerische Hypothekengesetz nichts geändert. Der
Zweck dieses Gesetzes: das Hypothekenwesen von
den Grundsätzen der Realität, der Spezialität, der
Verbuchung und der damit zusammenhängenden Pu-
blizität der Hypotheken aus zu reformiren, konnte
offenbar durch das Fortbestehen der oben angeführ-
ten Rechtssätze nicht beeinträchtigt werden. Diese
Rechtssätze treten mit keinem jener Prinzipien des
Hypothekengesetzes in Widerstreit. Es läßt sich dar-
um von vornhinein nicht annehmen, der Gesetz-
geber habe an jenen Rechtssätzen, die mit dem Hy-
pothekenrechte überhaupt und mit seinem Hypothe-
kensysteme insbesondere in keinem oder doch nur in
sehr weit entferntem und durch eine große Zahl
von Mittelgliedern hindurchgehendem Zusammen-
hange stehen, etwas ändern wollen.
Es hat darum auch in dem einzigen Berühr-
ungspunkte, welcher zwischen der Lehre von der
gerichtlichen Hinterlegung einer Schuld und dem
Wpothetesrechte besteht, nämlich in den Bestimm-
ungen über die Erlöschung der Hypotheken, sich in
einer Weise ausgesprochen, welche seinen Willen,
an jener Lehre nichts zu ändern, gauz deutlich zu
erkennen gibt. ·
s-EsistvämlicheinenothwendigeFolgerung
aus der rechtlichen Natur der Hypothek als eines
zwar dinglichen, aber lediglich zur Sicherung einer
Forderung dienenden Rechtes, daß die Hypothek er-
löschen muß, wenn die Forderung, für deren Sicher-
ung sie bestellt wurde, erloschen ist, sei es durch