Full text: Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

Von den Räckständen des Oberappellationsgerichts. 79 
Trugbild von Gründlichkeit, und sey eher hinder- 
lich als förderlich für die Aufgabe der Berathung; 
allerdings sei die bisherige Referirmethode die be- 
quemere, und darin liege bei Manchen der Haupt- 
grund des beharrlichen Festhaltens." — So die Min- 
derheit. Mir Unterzeichnetem ziemt es nicht, in dem 
Meinungszwist meiner verehrten Vorgesetzten ein 
Votum zu äußern; ich beschranke mich daher auf die 
Bemerkung, daß der Zustand meiner Gesundheit 
mich zwingt, ein eifriger Anhänger der Lichtmeß= 
Verordnung zu seyn 2). 
5) Erhöhung, etwa Verdopplung der 
Revisionssumme. Ob dieser Vorschlag nicht, 
so lange noch die reichen Leute in der Minderheit 
sind, der „Gleichheit vor dem Gesetze“ zuwider- 
laufe, — ob bei dem Geschäftsdrange, unter wel- 
chem manche Gerichte II. Instanz seufzen, die je- 
des weitere Rechrsmittel entbehrlichmachende Reife 
des Urtheils überall vorausgesetzt werden könne, ob 
nicht wenigstens für diejenigen Sachen, welche in 
den letzten 3 Tagen vor dem Quartal= oder Jah- 
resschlusse vorgetragen werden, eine Ausnahme fest- 
zusetzen sey? — alles dieses und noch vieles andre 
3) Ich könnte noch beifügen, daß ich 15 Jahre hindurch 
(darunter 6 Jahre als Vorstand) Mitglied eines akade- 
mischen Spruchkollegiums war, und in dieser Praxis 
Gelegenheit hatte, mir von den Vorzügen der Referir- 
metbode, nach welcher „ein klares bündiges Faktum vor- 
ausgeschickt, hierauf der Streitpunkt nach der gegenwir- 
tigen Aktenlage fesigestellt, hicrnächst, was auf die Ent- 
schedung unmittelbar Einstuß hat, aus den Akten ver- 
lesen, uud die näheren Angaben und Ausführungen der 
Parthelen erst im Gutachten bei ihrer Würdigung zur 
Sprache gebracht werden“ — volle Ueberzeugung zu 
verschaffen.