Von den Räckständen des Oberappellationsgerichts. 79
Trugbild von Gründlichkeit, und sey eher hinder-
lich als förderlich für die Aufgabe der Berathung;
allerdings sei die bisherige Referirmethode die be-
quemere, und darin liege bei Manchen der Haupt-
grund des beharrlichen Festhaltens." — So die Min-
derheit. Mir Unterzeichnetem ziemt es nicht, in dem
Meinungszwist meiner verehrten Vorgesetzten ein
Votum zu äußern; ich beschranke mich daher auf die
Bemerkung, daß der Zustand meiner Gesundheit
mich zwingt, ein eifriger Anhänger der Lichtmeß=
Verordnung zu seyn 2).
5) Erhöhung, etwa Verdopplung der
Revisionssumme. Ob dieser Vorschlag nicht,
so lange noch die reichen Leute in der Minderheit
sind, der „Gleichheit vor dem Gesetze“ zuwider-
laufe, — ob bei dem Geschäftsdrange, unter wel-
chem manche Gerichte II. Instanz seufzen, die je-
des weitere Rechrsmittel entbehrlichmachende Reife
des Urtheils überall vorausgesetzt werden könne, ob
nicht wenigstens für diejenigen Sachen, welche in
den letzten 3 Tagen vor dem Quartal= oder Jah-
resschlusse vorgetragen werden, eine Ausnahme fest-
zusetzen sey? — alles dieses und noch vieles andre
3) Ich könnte noch beifügen, daß ich 15 Jahre hindurch
(darunter 6 Jahre als Vorstand) Mitglied eines akade-
mischen Spruchkollegiums war, und in dieser Praxis
Gelegenheit hatte, mir von den Vorzügen der Referir-
metbode, nach welcher „ein klares bündiges Faktum vor-
ausgeschickt, hierauf der Streitpunkt nach der gegenwir-
tigen Aktenlage fesigestellt, hicrnächst, was auf die Ent-
schedung unmittelbar Einstuß hat, aus den Akten ver-
lesen, uud die näheren Angaben und Ausführungen der
Parthelen erst im Gutachten bei ihrer Würdigung zur
Sprache gebracht werden“ — volle Ueberzeugung zu
verschaffen.