Samstag den 17. Jannar 1857. 22. Jahrgang. M 2.
Blätter
für
Nechtsanwendung
zunächst in Bayern.
, gegen
hoben — Vetheiligung an eines Andern imiob zu einem Aktleuunte
ehmen, Verpflichtungen des andatars. — Auoschliehung der
Gätergemelnschast. — Zur Lehre von der fubjektiven Klagenbäufung. —
Verlchtlgung. —
Baupflicht der Eingepfarrten, beziehungsweise der
Kirchengemeinde.
Nach dem Beschlusse der Kirchenversammlung
von Trient (sess. XXI cap. 7) sollen, wenn die
nöthigen Baukosten weder zunächst von der Kirchenfabrik,
noch von denen, qui fructus aliquos ex
dictis ecclesiis provenientes percipiunt, aufzubringen
sind, parochiani (die Eingepfarrten)
mit allen dienlichen Mitteln dazu angehalten werden.
Die bayerische geistliche Raths-Verordnung
vom 6. Aug. 1779 Ziff. 28 Nr. 6 bestimmt: Konkurrenten
zum Kirchenbau oder Zugehör sind der
Patronus, Decimatores, der Pfarrer salva congrua,
und in subsidium die Pfarrgemeinde
und Filialisten mit Geld und Scharwerk
praevia causae cognitione. Unter der
Pfarrgemeinde, äußert Kreittmayr (Anmerk.
zum LR. Th. I Kap. 7 §F. 42 Nr. 7) in Bezug
auf Kirchenbaulast, ist hierinnfalls Alles verstanden,
was der Kirche quaestionis eingepfarrt ist,
Neue Folge lI. Band.