Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

Samstag  den  17.  Jannar  1857.  22.  Jahrgang.  M  2.

Blätter

für

Nechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

,  gegen

hoben  —  Vetheiligung  an  eines  Andern  imiob  zu  einem  Aktleuunte
  ehmen,  Verpflichtungen  des  andatars.  —  Auoschliehung  der
Gätergemelnschast.  —  Zur  Lehre  von  der  fubjektiven  Klagenbäufung.  —
Verlchtlgung.  —

Baupflicht  der  Eingepfarrten,  beziehungsweise  der
Kirchengemeinde.

Nach  dem  Beschlusse  der  Kirchenversammlung
von  Trient  (sess.  XXI  cap.  7)  sollen,  wenn  die
nöthigen  Baukosten  weder  zunächst  von  der  Kirchenfabrik,
  noch  von  denen,  qui  fructus  aliquos  ex
dictis  ecclesiis  provenientes  percipiunt,  aufzubringen
  sind,  parochiani  (die  Eingepfarrten)
mit  allen  dienlichen  Mitteln  dazu  angehalten  werden.

Die  bayerische  geistliche  Raths-Verordnung
vom  6.  Aug.  1779  Ziff.  28  Nr.  6  bestimmt:  Konkurrenten
  zum  Kirchenbau  oder  Zugehör  sind  der
Patronus,  Decimatores,  der  Pfarrer  salva  congrua,
  und  in  subsidium  die  Pfarrgemeinde
  und  Filialisten  mit  Geld  und  Scharwerk
  praevia  causae  cognitione.  Unter  der
Pfarrgemeinde,  äußert  Kreittmayr  (Anmerk.
zum  LR.  Th.  I  Kap.  7  §F.  42  Nr.  7)  in  Bezug
auf  Kirchenbaulast,  ist  hierinnfalls  Alles  verstanden,
  was  der  Kirche  quaestionis  eingepfarrt  ist,
Neue  Folge  lI.  Band.