Einführung der Zeugen in den Sitzungssaal. 405
der Zeugen bei Verlesung des Anklageerkenntnisses
und der Anklageschrift für zulässig erachtete.
2) Läge in beregter Praxis eine Ungehörigkeit,
so hätte sicherlich in so langer Zeit weder der oberste
Gerichtshof noch das k. Staatsministerium der
Justiz derselben mit Stillschweigen zugesehen.
3) Derin den Blättern für Rechtsanw. Bd. XIV
S. 71 der Erg.-Bl. 2) angeführte Grund, es sei
nicht zweckmäßig, daß die Zeugen von dem Inhalte
der Anklageschrift Kenntniß erlangen, ist viel zu
weit hergesucht.
Der Beweis, daß die Zeugen durch Verlesung
der Anklageschrift keineswegs mit einer Voreinge-
nommenheit erfüllt, oder in eine bestimmte Richtung
gedrängt werden, liegt in der täglichen Erfahrung,
wonach eine Menge Zeugen mit Aussagen hervor-
treten, welche der Anklageschrift ganz fremd sind,
oder derselben zuwiderlaufen.
4) Als Parallele wird das pfälzische und
frauzösische Verfahren mit allem Fug angeführt
werden dürfen. In der Pfalz aber ist es ständige
Uebung, die Zeugen mit Beginn der Sitzung ein-
zuführen, und hinsichtlich des französischen Verfahrens
genügt es, nachstehende arrets aus Dalloz jeune,
diclionnaire de jurisprudence IV S. 489 zu
allegiren:
Nr. 394: Toutefois sugé, qu'on ne peut
exiger sous prétexte de nullité, que les té-
moins d'une affaire criminelle soient présens
à la lecture de Pacte de Taccusation et de la
liste des témoins.
Nro. 395: Avant d’entendre un témoin,
2) Im Repert. z. StPG. S. 107 ist hierauf selbstver-
ständlich nur als literarisches Material ver-
wiesen.
Anm. d. H. Einf.