Eigenes Wissen beim Haupteide. 409
keit der Delation, über welche Frage sich der oberste
Gerichtshof in folgender Weise aussprach:
Sowohl die Wortfassung der Bestimmung der
b. GO. Kap. XIII §. 2 Nr. 2 („eigenes gutes Wissen
haben kann“) als die Hinweisung der Anmerkungen
hiezu lit. c auf die Bestimmung des älteren sum-
marischen Prozesses Tit. 7 Art. 20 geben zu er-
kennen, daß es eine vom Richter zu entscheidende
thatsächliche Frage sei, ob nach den gegebenen
Umständen des Falles angenommen werden könne,
daß der Delat von einer zu beschwörenden That-
sache, welche nicht in seinem eigenen Thun oder
Nichtthun besteht, eigenes gutes Wissen haben könne.
Auch kann nicht bezweifelt werden, daß die eigene
gute Wissenschaft, um das Dasein oder Nichtdasein
solcher Thatsachen, welche mit Verlässigkeit auf das
Dasein oder Nichtdasein einer anderen Thatsache
schließen lassen, schon geeignet sei, auch über die
letztere Thatsache die Annahme eines eigenen gu-
ten Wissens im Sinne der Gerichtsordnung auf
Seite des Delaten zu begründen. Es wird näm-
lich hier die Wissenschaft des Schwurpflichtigen um
jene andere Thatsache nicht durch eine blose Wür-
digung der Mittheilungen anderer Personen oder
anderweitiger Behelfe, sondern durch eine logische
Folgerung aus von dem Schwurpflichtigen un-
mittelbar wahrgenommenen Thatsachen vermittelt.
Es ist daher in dem gegenwärtigen Falle un-
erheblich, daß K. R. nicht zu behaupten vermochte,
daß jene Zahlung in Anwesenheit der Erben des
H. H. oder einzelner derselben von ihm bewirkt
worden sei, daher von denselben unmittelbar
hätte wahrgenommen werden müssen, wenn nur die
Erben eigene Wissenschaft von solchen Thatsachen
haben, welche auf das Geschehen= oder Nichtge-
schehensein jener Zahlung und zwar unter den be-
zeichneten besonderen Umständen und zur mög-