Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Eigenes Wissen beim Haupteide. 409 
keit der Delation, über welche Frage sich der oberste 
Gerichtshof in folgender Weise aussprach: 
Sowohl die Wortfassung der Bestimmung der 
b. GO. Kap. XIII §. 2 Nr. 2 („eigenes gutes Wissen 
haben kann“) als die Hinweisung der Anmerkungen 
hiezu lit. c auf die Bestimmung des älteren sum- 
marischen Prozesses Tit. 7 Art. 20 geben zu er- 
kennen, daß es eine vom Richter zu entscheidende 
thatsächliche Frage sei, ob nach den gegebenen 
Umständen des Falles angenommen werden könne, 
daß der Delat von einer zu beschwörenden That- 
sache, welche nicht in seinem eigenen Thun oder 
Nichtthun besteht, eigenes gutes Wissen haben könne. 
Auch kann nicht bezweifelt werden, daß die eigene 
gute Wissenschaft, um das Dasein oder Nichtdasein 
solcher Thatsachen, welche mit Verlässigkeit auf das 
Dasein oder Nichtdasein einer anderen Thatsache 
schließen lassen, schon geeignet sei, auch über die 
letztere Thatsache die Annahme eines eigenen gu- 
ten Wissens im Sinne der Gerichtsordnung auf 
Seite des Delaten zu begründen. Es wird näm- 
lich hier die Wissenschaft des Schwurpflichtigen um 
jene andere Thatsache nicht durch eine blose Wür- 
digung der Mittheilungen anderer Personen oder 
anderweitiger Behelfe, sondern durch eine logische 
Folgerung aus von dem Schwurpflichtigen un- 
mittelbar wahrgenommenen Thatsachen vermittelt. 
Es ist daher in dem gegenwärtigen Falle un- 
erheblich, daß K. R. nicht zu behaupten vermochte, 
daß jene Zahlung in Anwesenheit der Erben des 
H. H. oder einzelner derselben von ihm bewirkt 
worden sei, daher von denselben unmittelbar 
hätte wahrgenommen werden müssen, wenn nur die 
Erben eigene Wissenschaft von solchen Thatsachen 
haben, welche auf das Geschehen= oder Nichtge- 
schehensein jener Zahlung und zwar unter den be- 
zeichneten besonderen Umständen und zur mög-