Beschädigung durch Eigenthumsausübung. 411
vind. 8, 5) auch zu dulden, sofern dieselbe
nicht schadenbringend für seine Sache und für
deren gewöhnliche Benützung hindernd ist. Ist
aber einerseits diese Voraussetzung, wenigstens theil-
weise, nach dem Ergebnisse des richterlichen Augen-
scheines hier gegeben und auch beklagterseits durch
das Erbieten zur Herstellung einer die Schadenzu-
fügung abwendenden Einrichtung mittelbar aner-
kannt, so ist anderseits des Klägers Anspruch
darauf beschränkt, den Ersatz des entstandenen
Schadens und Sicherheit für jede künftige Scha-
densstiftung zu verlangen. Da der Gewerbsbetrieb
des Beklagten ein Ausfluß seines Gebrauchsrechtes
kraft des Eigenthumes ist und der Kläger die
Einwirkung des Dampfes auf die in seinem Eigen-
thum befindlichen Räumlichkeiten an sich dulden
muß und der Beklagte nur für den entstehenden
Schaden ersatzpflichtig werden kann, so kann die
Sicherheitsleistung gegen künftige Schadensstiftung
durch Vor= und Einrichtungen bewirkt werden,
welche die Gefahr künftiger Schadensstiftung zu
beseitigen geeignet sind. Kein Gesetz gibt dem Klä-
ger das Recht, zu verlangen, daß die mit einer
schadenbringenden Einwirkung auf fremdes Eigen-
thum (hier mittelst des Dampfes) verknüpfte, an
sich berechtigte und bestimmungsmäßige Benützung
von dem Eigenthümer gänzlich aufgegeben werde.
Ist nämlich nach dem Gesetze der Kläger verpflich-
tet, jene an sich nothwendige Einwirkung des be-
stimmungsgemäßen Gebrauches des Eigenthumes
des Beklagten zu dulden und hat er nur einen An-
spruch gegen den letzteren unter der Voraussetzung,
daß diese Einwirkung schadenbringend für sein Eigen-
thum ist, so beruht diese rechtliche Vorschrift auf
dem Satze, daß beiderseits die volle Ausübung
des Eigenthumsrechtes intakt bleiben solle, ledig-
lich mit der Maßgabe, daß für keinen der beiden