Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Beschädigung durch Eigenthumsausübung. 411 
vind. 8, 5) auch zu dulden, sofern dieselbe 
nicht schadenbringend für seine Sache und für 
deren gewöhnliche Benützung hindernd ist. Ist 
aber einerseits diese Voraussetzung, wenigstens theil- 
weise, nach dem Ergebnisse des richterlichen Augen- 
scheines hier gegeben und auch beklagterseits durch 
das Erbieten zur Herstellung einer die Schadenzu- 
fügung abwendenden Einrichtung mittelbar aner- 
kannt, so ist anderseits des Klägers Anspruch 
darauf beschränkt, den Ersatz des entstandenen 
Schadens und Sicherheit für jede künftige Scha- 
densstiftung zu verlangen. Da der Gewerbsbetrieb 
des Beklagten ein Ausfluß seines Gebrauchsrechtes 
kraft des Eigenthumes ist und der Kläger die 
Einwirkung des Dampfes auf die in seinem Eigen- 
thum befindlichen Räumlichkeiten an sich dulden 
muß und der Beklagte nur für den entstehenden 
Schaden ersatzpflichtig werden kann, so kann die 
Sicherheitsleistung gegen künftige Schadensstiftung 
durch Vor= und Einrichtungen bewirkt werden, 
welche die Gefahr künftiger Schadensstiftung zu 
beseitigen geeignet sind. Kein Gesetz gibt dem Klä- 
ger das Recht, zu verlangen, daß die mit einer 
schadenbringenden Einwirkung auf fremdes Eigen- 
thum (hier mittelst des Dampfes) verknüpfte, an 
sich berechtigte und bestimmungsmäßige Benützung 
von dem Eigenthümer gänzlich aufgegeben werde. 
Ist nämlich nach dem Gesetze der Kläger verpflich- 
tet, jene an sich nothwendige Einwirkung des be- 
stimmungsgemäßen Gebrauches des Eigenthumes 
des Beklagten zu dulden und hat er nur einen An- 
spruch gegen den letzteren unter der Voraussetzung, 
daß diese Einwirkung schadenbringend für sein Eigen- 
thum ist, so beruht diese rechtliche Vorschrift auf 
dem Satze, daß beiderseits die volle Ausübung 
des Eigenthumsrechtes intakt bleiben solle, ledig- 
lich mit der Maßgabe, daß für keinen der beiden