Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

E. I. S.S e.en 
gen. Kompetenz. 173 
Handelsgeschäfie zwischen dem Kläger und dem Be- 
klagten herrühre, sondern sich auf die Einweisung des 
Klägers in das Guthaben des früheren an den nun- 
mehrigen Beklagten gründe, und deshalb nicht vor 
dem Handetisgerichte, sondern vor dem ordentlichen 
Ctvilgerichte hierüber zu entscheiden sei. * 
Dieselbe Klage legte Sch. dem k. Landgerichte. 
Regeusburg vor; allein auch von diesem Gerichte 
winde sie abgewiesen, weil die weitere Verfolgung 
dieser Forderung zu dem bereits thätigen Gerichte 
in der Hauptsache gehöre. Der klägerische Vertreter 
regte hierauf bei dem obersten Gerichtshofe den. 
zwischen dem Handelsgerichte und dem Landge- 
richte Regensburg bestehenden Kompetenzkonflikt an, 
welcher nach gepflogener Instruktion dahin entschie 
den wurde, „daß in der Sache das k. Handelsge- 
richt Regensburg zuständig sei.“ 
Die Gründe dieser Entscheidung sind folgende: 
Mit Recht hat das k. Landgericht Regensburg 
unter der Voraussetzung, daß es die angemeldete. 
Klage als eine Handelssache erachtete, dieselbe sofort 
abgewiesen. Denn Grundbedingung der Ausübung 
des Richteramtes überhaupt ist, daß dem angeru- 
fenen Richter in der Sache das Recht der Juris= 
diktion zur Seite steht, da er in Ermangelung der- 
selben in wündlichen Verhörsachen so wenig als in 
den vor das Civilgericht im gewöhnlichen Verfahren 
sich eignenden Sachen eine auch nur auf Verhand- 
lung derselben gerichtete Verfügung mit irgend einer 
Wirksamkeit erlassen kann, und muß daher die von 
dem Vertreter des Beklagten aufgestellte Behaupt- 
ung, daß die sofortige Abweisung einer im münd- 
lichen Verhöre angemeldeten Klage von der Ge- 
richtsschwelle gesetzlich unstatthaft sei, unter allen 
Umständen als eine unrichtige bezeichnet werden. 
Was sodann die Sache selbst anlangt, so hat 
nach der vorliegenden Klagebehauptung der Gastwirth 
B. von R. daß von dem Kläger kaufsweise erwor-