E. I. S.S e.en
gen. Kompetenz. 173
Handelsgeschäfie zwischen dem Kläger und dem Be-
klagten herrühre, sondern sich auf die Einweisung des
Klägers in das Guthaben des früheren an den nun-
mehrigen Beklagten gründe, und deshalb nicht vor
dem Handetisgerichte, sondern vor dem ordentlichen
Ctvilgerichte hierüber zu entscheiden sei. *
Dieselbe Klage legte Sch. dem k. Landgerichte.
Regeusburg vor; allein auch von diesem Gerichte
winde sie abgewiesen, weil die weitere Verfolgung
dieser Forderung zu dem bereits thätigen Gerichte
in der Hauptsache gehöre. Der klägerische Vertreter
regte hierauf bei dem obersten Gerichtshofe den.
zwischen dem Handelsgerichte und dem Landge-
richte Regensburg bestehenden Kompetenzkonflikt an,
welcher nach gepflogener Instruktion dahin entschie
den wurde, „daß in der Sache das k. Handelsge-
richt Regensburg zuständig sei.“
Die Gründe dieser Entscheidung sind folgende:
Mit Recht hat das k. Landgericht Regensburg
unter der Voraussetzung, daß es die angemeldete.
Klage als eine Handelssache erachtete, dieselbe sofort
abgewiesen. Denn Grundbedingung der Ausübung
des Richteramtes überhaupt ist, daß dem angeru-
fenen Richter in der Sache das Recht der Juris=
diktion zur Seite steht, da er in Ermangelung der-
selben in wündlichen Verhörsachen so wenig als in
den vor das Civilgericht im gewöhnlichen Verfahren
sich eignenden Sachen eine auch nur auf Verhand-
lung derselben gerichtete Verfügung mit irgend einer
Wirksamkeit erlassen kann, und muß daher die von
dem Vertreter des Beklagten aufgestellte Behaupt-
ung, daß die sofortige Abweisung einer im münd-
lichen Verhöre angemeldeten Klage von der Ge-
richtsschwelle gesetzlich unstatthaft sei, unter allen
Umständen als eine unrichtige bezeichnet werden.
Was sodann die Sache selbst anlangt, so hat
nach der vorliegenden Klagebehauptung der Gastwirth
B. von R. daß von dem Kläger kaufsweise erwor-