192 Hypothek. Haftung der Pertinenzen.
Revidenten auf das Rechtsverhältniß bezüglich der
Verbandhypotheken; hier ist eine verschiedene Rang-
folge der auf dem einen und auf dem anderen Ob-
jekte eingetragenen Forderungen deswegen denktar,
weil die Objekte der Verbandhypotheken unbeweg-
liche Güter sind, bei welchen eine selbständige
Verpfändung statthaft ist.
Gleich unbehelflich ist die Bezugnahme auf
Art. 14 des Notariats-Gesetzes; denn wenn auch
der Beklagte nirgends eine Erklärung abgegeben
hat, daß er den dem Revidenten vorgehenden Hypo-
thekgläubigern ein Pfandrecht an den fraglichen Mo-
bilien einräume, so steht dieß ihren Ansprüchen auf
bevorzugte Befriedigung aus denselben nicht im
Wege, weil ihnen dieses Recht kraft des Hypo-
thekengesetzes zukam, sobald der Beklagte jene
Mobilien alt Pertinenzien seiner unbeweglichen
Güter erklärt hatte, und diese Erklärung im Hypo-
thekenbuche eingetragen war.
Der Versuch des Revidenten, ein Faust-
pfandrecht an den fraglichen Mobilien zur Aner-
kennung zu bringen, ist aus einem doppelten Grunde
als verfehlt zu erachten, einerseits, weil es mit
seinem eigenen bisher in dieser Sache gemachten
Vorbringen und mit der von ihm selbst produzirten
notariellen Urkunde in Widerspruch steht, anderer-
seits, weil der vom Revidenten hier angestrebte
Rang der III. Klasse nur den Kurrentgläubigern,
aber nicht den ihm vorgehenden Hypothekengläubigern
gegenüber wirksam wäre.“
OAGErk. v. 21. Dez. 1868 RNr. 1038.
77.
Berichtigung.
S. 143 3Z. 2 der Ueberschrift statt: „aus“ lies: „als“.
Redakt.; Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke (Adolph Enke)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.