Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

Samstag den 19. Juni 1869. 34. Jahrgang. K 13. 
Dr. S. A. Feuffert's 
Plätter für Rechtsanwendung 
zunichst in Bayern. 
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Inh#l: B den Gebote des Art. 14 des Wrsnanunieben genũgt, wenn die 
serklugen der Kontrah#e zu v dener Zeit und von 
ver Wrs Notaren beurkundet werden ? — Anbieten der Grund- 
u#e lung nach — Vertheilung des gelementen Vermäögens unter 
die Kinder. Fränkisches Recht. ¾lo 
Wird dem Gebote des Art. 14 des Rotariatsgesetzes 
genügt, wenn die Willenserklärungen der Kontra- 
henten zu verschiedener Zeit und von verschiedenen 
Notaren beurkundet werden? 
Zur Vertheidigung und Empfehlung der von 
der Kammer der Abgeordneten vorgeschlagenen und 
nun durch 8. 60 des jüngsten Landtagsabschiedes 
zum Gesetze erhobenen Interpretation des Art. 14 
des Not.-Gesetzes wurde in der Kammer der Reichs- 
räthe (siehe deren Verhandlungen Nr. 72 S. 459 
und 466) vom Ministertische aus geäußert, 
„in Folge des Art. 14 des Not.-Ges. werde 
efordert, daß derjenige, welchem die (Hypothek-) 
Forderung abgetreten wird, entweder gleichzeitig 
oder in einem späteren Akte eine notarielle 
Urkunde über seine Acceptation errichten lasse.“ 
ferner: 
„das Notariatsgesetz und die dermalen besteh- 
ende Praxis des obersten Gerichtshofes sagt, es 
muß sowohl über die Erklärung des Cedenten als 
über die Acceptationserklärung des Cessionars eine 
Notariatsurkunde errichtet werden. Es sagt aber 
nicht, daß diese beiden Erklärungen in einem und 
demselben Akte und in einer und derselben Urkunde 
verlautbart werden müssen. Es kann also auch jetzt 
Neue Folge XIV. Band.