220 Grsitzung erkaufter Immobilien.
des öffentlichen Krebdites und im Interesse des
Handels und Wandels, der meistentheils im Kaufe
und Verkaufe besteht, wie in den Anm. zu Th. II
Kap. VI §. 20 Nr. 2 lit b erörtert sst.
Weil das Landrecht überall, wo es von der
Verjährung, Ersitzung einer durch den Titel des
Kaufes erworbenen Sache spricht, die 5 jährige statt
der 10 jährigen Verjährungsfrist festsetzt, so kann
aus dieser gleichartigen Anwendung des in den An-
merkungen niedergelegten Grundsatzes im Gesetze
selbst eine 5 jährige Ersitzungsfrist für Kaufsobjekte
als im Landrechte begründet angenommen werden,
womit auch die Praxis übereinstimmt.
OAGErk. v. 18. Jan. 1869 RNr. 866 v. 1868.
Nachschrift des Einsenders. Es ist
wirklich auffallend, daß die Zulässigkeit einer fünf-
jährigen Ersitzung erkaufter Immobilien immer wie-
der auf's Neue bestritten wird. Man hat hiefür
keinen anderen Grund, als daß durch Einführung
des Codex Maximilianeus das Landrecht vom Jahre
1616 in seiner Totalität ausfgehoben sei, von
welchem weitverbreiteten Irrthum sich Jeder leicht
überzeugen könnte, wenn er das Promulgationspa-
tent vom 2. Januar 1756 zur Hand nähme.
Die Spezialbestimmung des älteren Landrechtes
Tit. IX Art. 1 müßte demnach, um ihre Geltung
verloren zu haben, im Cod. Max. (siehe Th. 1
Kap. 1 8. 12) entweder ausdrücklich oder stillschwel-
gend aufgehoben sein. Während aber eine ausdrück-
liche Aufhebung im ganzen Codesx nicht enthalten
ist, zeigen die im oberstrichterlichen Erkenntnisse an-
gezogenen Gesetzstellen sogar eine indirekte Bestätig-
ung jener Verjährungsvorschrift, so daß auch nicht
einmal der Schein einer stillschweigenden Aufhebung
derselben bestehen kann. - ’ R
m.