Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

220 Grsitzung erkaufter Immobilien. 
des öffentlichen Krebdites und im Interesse des 
Handels und Wandels, der meistentheils im Kaufe 
und Verkaufe besteht, wie in den Anm. zu Th. II 
Kap. VI §. 20 Nr. 2 lit b erörtert sst. 
Weil das Landrecht überall, wo es von der 
Verjährung, Ersitzung einer durch den Titel des 
Kaufes erworbenen Sache spricht, die 5 jährige statt 
der 10 jährigen Verjährungsfrist festsetzt, so kann 
aus dieser gleichartigen Anwendung des in den An- 
merkungen niedergelegten Grundsatzes im Gesetze 
selbst eine 5 jährige Ersitzungsfrist für Kaufsobjekte 
als im Landrechte begründet angenommen werden, 
womit auch die Praxis übereinstimmt. 
OAGErk. v. 18. Jan. 1869 RNr. 866 v. 1868. 
Nachschrift des Einsenders. Es ist 
wirklich auffallend, daß die Zulässigkeit einer fünf- 
jährigen Ersitzung erkaufter Immobilien immer wie- 
der auf's Neue bestritten wird. Man hat hiefür 
keinen anderen Grund, als daß durch Einführung 
des Codex Maximilianeus das Landrecht vom Jahre 
1616 in seiner Totalität ausfgehoben sei, von 
welchem weitverbreiteten Irrthum sich Jeder leicht 
überzeugen könnte, wenn er das Promulgationspa- 
tent vom 2. Januar 1756 zur Hand nähme. 
Die Spezialbestimmung des älteren Landrechtes 
Tit. IX Art. 1 müßte demnach, um ihre Geltung 
verloren zu haben, im Cod. Max. (siehe Th. 1 
Kap. 1 8. 12) entweder ausdrücklich oder stillschwel- 
gend aufgehoben sein. Während aber eine ausdrück- 
liche Aufhebung im ganzen Codesx nicht enthalten 
ist, zeigen die im oberstrichterlichen Erkenntnisse an- 
gezogenen Gesetzstellen sogar eine indirekte Bestätig- 
ung jener Verjährungsvorschrift, so daß auch nicht 
einmal der Schein einer stillschweigenden Aufhebung 
derselben bestehen kann. - ’ R 
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