Konkurs. Verpfändung einer Forderung. 263
lationsgericht von Oberbayern unterm 13. Jan. 1866
in der Gantsache O. 2262 und das k. Appella-
tionsgericht von Mittelfranken unterm 12. Fehr.
1867 in der Gantsache G. 75 66.67 zu Recht er-
kannt:
daß der Betrag der der Hypothekgläubigerin
K. B. durch das Gantverfahren bis zur Aus-
schüttung der Masse veranlaßten Kosten, inso-
weit die hypothekarisch eingetragene Kaution
ausreicht, vorbehaltlich der Liquidation vor
Feststellung des Vertheilungsplanes und vor-
behaltlich der gerichtlichen Festsetzung in die
zweite Prioritäts-Klasse zu loziren sei.
zr.
Entscheidungen des obersten Gerichtshoses für Bayern
rechte des Uheinee.
1.
Cession bezw. Verpfändung einer Forderung. Separations-
recht im Konkurse. Lokation in der dritten Prioritätsklasse.
Laut Notariatsurkunde vom 22. Juni 1864
bekannten M. N. und zwei andere Eisenbahnakkor-
danten, dem B. S. auf fünf Wechsel, fällig am
25. Juni, 30. Juli, 1., 21. und 29. Sept. 1864,
die Gesammtsumme von 9000 fl. zu schulden, in-
dem sie sich zugleich für deren seinerzeitige Heim-
zahlung an den bezeichneten Verfallterminen solida-
risch haftbar erklärten und zur besseren Versicherung
den B. S. auf jene Akkordsumme, welche sie für
Herstellung eines Schienen-Doppelgeleises zwischen