Samstag den 31. Juli 1869. 34. Lahrgang. 16.
Dr. J. A. Feusfert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Irhal ##: Sind Stückzahlungen auch im Konkurse der Gläubiger zuvörderst an
de en abzurechnen? — Kompensatlonsrecht des Pächters im
Gläudigerkonkurse. — TLausch von Grundslücken zur Arrondirung
eines standesherrlichen Stammgutes. Einvernehmung der Anwärker
un thekgläubiger. — Unvordenklichkeit zur Begründung einer
Bestberecbteung, Ersttzung einer solchen. — In der Beillage:
ukündigung, die neue Prozeßordnung beir. — zur Abwehr.
Find Stückzahlungen auch im Konkurse der Gläu-
biger zuvörderst an den Zinsen abzurechnen?
Wenn eine bezahlte Summe zur Tilgung der
ganzen Schuld an Kapital und Zinsen nicht aus-
reicht und bei der Zahlung eine Bestimmung darüber,
woran das Bezahlte abzurechnen sei, zwischen Gläu-
biger und Schuldner nicht getroffen worden ist, so
wird nach const. 1 de solut. (8, 43) und bayer.
LR. Th. IV Kap. XIV F. 14 Nr. 1 die Zahlung
zuvörderst als an den Zinsen geschehen angenom-
men; da aber diese Vorschrift voraussetzt, daß der
Gläubiger und der Schuldner bezüglich der Abrech-
nung Areie Verfügung zu treffen berechtigt waren,
so entsteht die Frage, ob die erwähnte Vorschrift
auch im Gläubigerkonkurse, indem hier jene Voraus-
setzung nicht zutrifft, dennoch zur Anwendung kom-
men dürfe?
Die Beantwortung dieser Frage kann nach
Umständen von großer Erheblichkeit sein; zur Ver-
anschaulichung möge folgendes Beispiel dienen.
In einem am 1. Juli 1856 begonnenen Kon-
Neue Folge XIV. Band.