288 Not.-Ges. Art. 15 Abs. 2. Haftung des Notars.
selbst zu wahren, weil es außerdem bedeutungslos
gewesen wäre, ihn mit dem Kaufvertrage und dessen
Vollzug durch Eintrag zu betrauen.
Unerheblich ist endlich, daß die Mittheilung
der Urkunde an das Hypothekenamt ohne Einfluß
gewesen wäre bezüglich des Vollzuges des Ver-
trages, auf welches Moment auch die I. Instanz
ein wesentliches Gewicht legen zu können geglaubt
hat. Nicht um diesen Vollzug, auf welchen die
Kläger allerdings ein vertragsmäßiges Recht hatten,
allein handelt es sich, sondern um die Bewahrung
der Kläger gegen Schaden, der sich daraus ergab,
daß kein gesetzlicher Anlaß gegeben war, die hypo-
thekenamtlichen Hindernisse zu konstatiren, und daß
dieselben in bestimmter Weise zur Kenntniß der
Betheiligten gebracht wurden. Die Entschädigungs-
klage fußt nicht im mangelnden Vollzuge des Ver-
trages, sondern in der Gefährdung, welcher die
Kläger bei Erfüllung ihres Vertrages ausgesetzt
wurden.
Daß Michael S. vor der Bezahlung der Kauf-
schillingsrate zu 1000 fl. den Notar nicht um Rath
gefragt habe, kann der Klage aus dem einfachen
Grunde nicht entgegengehalten werden, weil mit
der Ausfertigung der Vertragsurkunde die amtliche
Thätigkeit des Notars in dieser Sache ihren for-
mellen Abschluß gefunden hatte und den Klägern
der Besitz der Urkunde die nöthige Gewährschaft bot.“ —
Der übrige Theil der Entscheidungs-Gründe
enthält die Feststellung der thatsächlichen Voraus-
setzung der sofortigen Anstellung der Syndikatsklage
gegen den Notar, deren subsidiäre Natur auch nach
bewerischem Rechte (GO. Kap. XVI §.3 u. Anm.
lit. d mit 8. 1 Nr. 1 u. Anm. lit. b) ausdrück-
lich anerkannt ist.
OAGErk. v. 30. März 1869 Rr. 1354 r v. 1868.
Redakt: Dr. NVN4 Verl.: Palm & Enke (Wolph Ente)
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.