Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

288 Not.-Ges. Art. 15 Abs. 2. Haftung des Notars. 
selbst zu wahren, weil es außerdem bedeutungslos 
gewesen wäre, ihn mit dem Kaufvertrage und dessen 
Vollzug durch Eintrag zu betrauen. 
Unerheblich ist endlich, daß die Mittheilung 
der Urkunde an das Hypothekenamt ohne Einfluß 
gewesen wäre bezüglich des Vollzuges des Ver- 
trages, auf welches Moment auch die I. Instanz 
ein wesentliches Gewicht legen zu können geglaubt 
hat. Nicht um diesen Vollzug, auf welchen die 
Kläger allerdings ein vertragsmäßiges Recht hatten, 
allein handelt es sich, sondern um die Bewahrung 
der Kläger gegen Schaden, der sich daraus ergab, 
daß kein gesetzlicher Anlaß gegeben war, die hypo- 
thekenamtlichen Hindernisse zu konstatiren, und daß 
dieselben in bestimmter Weise zur Kenntniß der 
Betheiligten gebracht wurden. Die Entschädigungs- 
klage fußt nicht im mangelnden Vollzuge des Ver- 
trages, sondern in der Gefährdung, welcher die 
Kläger bei Erfüllung ihres Vertrages ausgesetzt 
wurden. 
Daß Michael S. vor der Bezahlung der Kauf- 
schillingsrate zu 1000 fl. den Notar nicht um Rath 
gefragt habe, kann der Klage aus dem einfachen 
Grunde nicht entgegengehalten werden, weil mit 
der Ausfertigung der Vertragsurkunde die amtliche 
Thätigkeit des Notars in dieser Sache ihren for- 
mellen Abschluß gefunden hatte und den Klägern 
der Besitz der Urkunde die nöthige Gewährschaft bot.“ — 
Der übrige Theil der Entscheidungs-Gründe 
enthält die Feststellung der thatsächlichen Voraus- 
setzung der sofortigen Anstellung der Syndikatsklage 
gegen den Notar, deren subsidiäre Natur auch nach 
bewerischem Rechte (GO. Kap. XVI §.3 u. Anm. 
lit. d mit 8. 1 Nr. 1 u. Anm. lit. b) ausdrück- 
lich anerkannt ist. 
OAGErk. v. 30. März 1869 Rr. 1354 r v. 1868. 
Redakt: Dr. NVN4 Verl.: Palm & Enke (Wolph Ente) 
in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.