Samstag den 11. Septembet 1869. 34. JLahrgang. N 19.
Dr. J. A. Feuffert's
Plätter für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
Inhalt: Jur EG des 10 des konstliuticnellen Ettttt über d’6
Fam nfideitommise (De VII zur Dersassungsurkunde).
fko, 7n nlchi d el Geldes. — Zur Geseystertftn von un-
terfran
Zur Erläuterung des 8. 109 des konstitutionellen
Ediktes über die Familiensideihommisse (Beil. VII
zur Verfassungeurkunde).
Dieser 8. 109 lautet:
„Jeder bayerische Unterthan kann durch rechts-
giltige Handlungen unter Lebenden oder von Todes
wegen über sein Vermögen so verfügen, daß Der-
jenige, welcher es erhält, verpflichtet ist, dasselbe
nach seinem Tode oder in anderen bestimmten Fäl-
len dem ernannten Nachfolger zu überlassen.“
„Eine solche fideikommissarische Substitution
erstreckt sich nicht weiter, als auf einen Substituten
und hört mit demselben kraft des Gesetzes auf,
wenn auch die Disposition das Gegentheil enthal-
ten sollte“.
„Im Uebrigen sind diese fideikommissarischen
Sabstitutionen nach den Civilgesetzen zu beurtheilen“.
Es fragt sich nun, ob hienach jede zweite fidei-
kommissarische Substitution als vom Anfange nichtig
pro non scripta zu erachten sei, oder ob ein als
zweiter Fideikommissar Berufener beim gänzlichen
Neue Folge XIV. Band.