Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

294 Verf.-Urk. Beil. VII K. 109. 
Fideikommissars ein; denn die Wirkung der ge- 
zwungenen Antretung geht dahin, daß der Ge- 
zwungene gerade so Erbe wird, als ob er freiwillig 
angetreten hätte; fr. 14 8. 3 ad SC. Treb. (36, 
1); Vangerow, Leitf. Bd. II zu §. 558, II, 1. 
Hiegegen läßt sich nicht einwenden, daß der 
Gezwungene die Erbschaft nicht wirklich erhalte, 
sondern nur fiktiver Erbe, und zwar lediglich zu 
dem Zwecke sei, um die Aufrechthaltung des Fidei- 
kommisses zu ermöglichen, während ihn im Uebrigen 
das Gesetz selbst so betrachte, als ob er wegge- 
fallen sei, indem sonst in kr. 11 pr. und fr. 27 
§. 15 eod. tit. nicht verordnet sein könnte, daß 
ihm ein Vermächtniß, welches ihm unter der Be- 
dingung, wenn er nicht Erbe würde, hinter- 
75%— ist, vom Fideikommissar ausbezahlt werden 
müsse. 
Diesen Einwendungen steht nämlich entgegen, 
daß das Gesetz bei der erwähnten Bestimmung nicht 
davon ausgeht, daß die Bedingung des Vermächt- 
nisses eingetreten, sondern im Gegentheile da- 
von, daß sie defizient geworden sei, daß aber 
dieses, weil es gegen den Willen des heres 
directus geschehen, diesem keinen Schaden bringen 
dürfe; cit. fr. 27 8. 15: „nam sicut ex leackte 
lidei gratia cogendus est adire hereditatem: 
ita ob id ipsum damno adlici non debet“. 
Daß der Gezwungene bloßer Fiktiv-Erbe sei, 
läßt sich schon deshalb nicht behaupten, weil ihm 
von dem erzwungenen Antritte bis zu dem Zeit- 
punkte, von welchem er in moram restitutionis 
verfällt, alle Nutzungen und Früchte der Erbschaft 
verbleiben; kr. 27 S. 1 eod. tit. 
Man ersieht hieraus, daß der gezwungene Fi- 
duziar keineswegs als hinweggefallen und der 
erste Fideikommissar nicht als erster Empfänger der 
Erbschaft angesehen werden kann, sondern so zu be-