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Fideikommissars ein; denn die Wirkung der ge-
zwungenen Antretung geht dahin, daß der Ge-
zwungene gerade so Erbe wird, als ob er freiwillig
angetreten hätte; fr. 14 8. 3 ad SC. Treb. (36,
1); Vangerow, Leitf. Bd. II zu §. 558, II, 1.
Hiegegen läßt sich nicht einwenden, daß der
Gezwungene die Erbschaft nicht wirklich erhalte,
sondern nur fiktiver Erbe, und zwar lediglich zu
dem Zwecke sei, um die Aufrechthaltung des Fidei-
kommisses zu ermöglichen, während ihn im Uebrigen
das Gesetz selbst so betrachte, als ob er wegge-
fallen sei, indem sonst in kr. 11 pr. und fr. 27
§. 15 eod. tit. nicht verordnet sein könnte, daß
ihm ein Vermächtniß, welches ihm unter der Be-
dingung, wenn er nicht Erbe würde, hinter-
75%— ist, vom Fideikommissar ausbezahlt werden
müsse.
Diesen Einwendungen steht nämlich entgegen,
daß das Gesetz bei der erwähnten Bestimmung nicht
davon ausgeht, daß die Bedingung des Vermächt-
nisses eingetreten, sondern im Gegentheile da-
von, daß sie defizient geworden sei, daß aber
dieses, weil es gegen den Willen des heres
directus geschehen, diesem keinen Schaden bringen
dürfe; cit. fr. 27 8. 15: „nam sicut ex leackte
lidei gratia cogendus est adire hereditatem:
ita ob id ipsum damno adlici non debet“.
Daß der Gezwungene bloßer Fiktiv-Erbe sei,
läßt sich schon deshalb nicht behaupten, weil ihm
von dem erzwungenen Antritte bis zu dem Zeit-
punkte, von welchem er in moram restitutionis
verfällt, alle Nutzungen und Früchte der Erbschaft
verbleiben; kr. 27 S. 1 eod. tit.
Man ersieht hieraus, daß der gezwungene Fi-
duziar keineswegs als hinweggefallen und der
erste Fideikommissar nicht als erster Empfänger der
Erbschaft angesehen werden kann, sondern so zu be-