292 Verf-Urk. Beil. VII K. 109.
tionen, möglichst vorzubeugen, wonach allerdings
§. 109 auf das allerweiteste auszulegen wäre und
dieses um so mehr, als das Edikt vom J. 1811
sogar jede fideikommissarische Substitution, wie sie
immer beschaffen sein möchte, ausgeschlossen hatte;
allein dieser weiten Auslegung steht doch der Wort-
laut des Gesetzes insoferne entgegen, als er sich
überwiegend dahin neigt, daß nicht schon die Be-
rufung eines zweiten Fideikommissars als unge-
schehen zu betrachten sei, sondern nur die Wirk-
samkeit des Rechtsgeschäftes auf eine einzige fidei-
kommissarische Nachfolge beschränkt bleiben müsse.
Es ist nämlich nicht gesagt, daß nur Derje-
nige, welcher an erster Stelle berufen ist, das
Vermögen zu erhalten, verpflichtet werden könne,
es dem ernannten Nachfolger zu übergeben, wonach,
wenn diese Berufung vereitelt würde, allerdings das
ganze Recht zur fideikommissarischen Nachfolge er-
schöpft wäre; es ist vielmehr gestattet, so zu ver-
fügen, daß Derjenige, welcher das Vermögen
wirklich erhält, zur Hinübergabe verpflichtet
wird. Im zweiten Absatze des 8. 109 ist gleich-
falls nicht gesagt, daß sich die Substitution nur
auf den an erster Stelle berufenen Nacherben
erstrecke; es wird vielmehr ganz allgemein und ohne
Unterscheidung der Berufungsreihe gesagt, dieselbe
erstrecke sich nur auf einen Substituten, so daß sich
also annehmen läßt, die Ermittelung dieses einen
Substituten sei durch den dritten Absatz des §. 109
lediglich der Entscheidung der Civilgesetze anheim-
gegeben.
Wenn daher der Fiduziar gänzlich ausfällt
und der Fideikommissar an dessen Stelle tritt, so
hat, weil dieser nun als Vulgarsubstitut behan-
delt wird, eine fideikommissarische Nachfolge weder
in Wirklichkeit noch fiktive stattgefunden. Der nun
als heres directus eingetretene Nacherbe ist Der-