Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

292 Verf-Urk. Beil. VII K. 109. 
tionen, möglichst vorzubeugen, wonach allerdings 
§. 109 auf das allerweiteste auszulegen wäre und 
dieses um so mehr, als das Edikt vom J. 1811 
sogar jede fideikommissarische Substitution, wie sie 
immer beschaffen sein möchte, ausgeschlossen hatte; 
allein dieser weiten Auslegung steht doch der Wort- 
laut des Gesetzes insoferne entgegen, als er sich 
überwiegend dahin neigt, daß nicht schon die Be- 
rufung eines zweiten Fideikommissars als unge- 
schehen zu betrachten sei, sondern nur die Wirk- 
samkeit des Rechtsgeschäftes auf eine einzige fidei- 
kommissarische Nachfolge beschränkt bleiben müsse. 
Es ist nämlich nicht gesagt, daß nur Derje- 
nige, welcher an erster Stelle berufen ist, das 
Vermögen zu erhalten, verpflichtet werden könne, 
es dem ernannten Nachfolger zu übergeben, wonach, 
wenn diese Berufung vereitelt würde, allerdings das 
ganze Recht zur fideikommissarischen Nachfolge er- 
schöpft wäre; es ist vielmehr gestattet, so zu ver- 
fügen, daß Derjenige, welcher das Vermögen 
wirklich erhält, zur Hinübergabe verpflichtet 
wird. Im zweiten Absatze des 8. 109 ist gleich- 
falls nicht gesagt, daß sich die Substitution nur 
auf den an erster Stelle berufenen Nacherben 
erstrecke; es wird vielmehr ganz allgemein und ohne 
Unterscheidung der Berufungsreihe gesagt, dieselbe 
erstrecke sich nur auf einen Substituten, so daß sich 
also annehmen läßt, die Ermittelung dieses einen 
Substituten sei durch den dritten Absatz des §. 109 
lediglich der Entscheidung der Civilgesetze anheim- 
gegeben. 
Wenn daher der Fiduziar gänzlich ausfällt 
und der Fideikommissar an dessen Stelle tritt, so 
hat, weil dieser nun als Vulgarsubstitut behan- 
delt wird, eine fideikommissarische Nachfolge weder 
in Wirklichkeit noch fiktive stattgefunden. Der nun 
als heres directus eingetretene Nacherbe ist Der-