130 Hypothek. Haftung der Pertinenzen.
Holzvorräthe, Pferde und Wägen umfassend. Bei
dem zweiten dieser Einträge fand sich beigefügt, daß
die 1864 eingetragenen Pertinenzen an 1. Stelle
für die Forderung des A., an 2. für die des K.
verpfändet seien, bei dem dritten, daß die 1865 ein-
etragenen Pertinenzen ausschließliches Unterpfand
27 die Forderung des K. seien.
In dem später ausgebrochenen Konkurse grün-
dete K. auf obigen Inhalt des Hypothekentuches
den Anspruch, daß seine mit dem vollen Betrage
von 10000 fl. liquidirte Forderung (außer dem ir
zukommenden Range auf den Erlös der Immobi-
lien und des Pertinenzkomplexes von 1863) auf den
Erlös aus dem Pertinenzkomplexe von 1864 an
2. Stelle nach der Forderung des A., und auf den
Erlös aus dem Komplexe von 1865 an 1. Stelle
lozirt werde.
Dieser Anspruch wurde durch das Prioritäts-
erkenntniß 1. Inst. verworfen und sämmtliche Per-
tinenzen bei Lokation der Hypothekforderungen wie
das unbewegliche Hauptgut behandelt, auch dieses
Erkenntniß in den zwei höheren Instanzen bestätigt,
vom obersten Gerichtshofe aus folgenden Gründen:
Die dem Erkenntnisse der Vorinstanz zu Grunde
gelegte Rechtsanschauung, daß, wenn bewegliche
Sachen durch Privatwillen als Pertinenz eines ver-
hypothezirten Immobile erklärt werden, der Rang
der Befriedigung aus dem Erlöse dieser Mobilien
sich nach den bezüglich des Hauptgutes bestehenden
Rangverhältnissen richtet, und zwar auch dann, wenn
bei der Pertinenzerklärung vom verpfändenden Be-
sitzer etwas Anderes bestimmt worden ist, muß als
richtig anerkannt werden. Dieß folgt schon aus dem
Satze: accessorium sequitur brincipale., dann
aber auch aus den einschlägigen Bestimmungen des
Hypothekengesetzes von 1822. Aus dem F. 3 des-
selben ergibt sich, daß eine bewegliche Sache nur