Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

130 Hypothek. Haftung der Pertinenzen. 
Holzvorräthe, Pferde und Wägen umfassend. Bei 
dem zweiten dieser Einträge fand sich beigefügt, daß 
die 1864 eingetragenen Pertinenzen an 1. Stelle 
für die Forderung des A., an 2. für die des K. 
verpfändet seien, bei dem dritten, daß die 1865 ein- 
etragenen Pertinenzen ausschließliches Unterpfand 
27 die Forderung des K. seien. 
In dem später ausgebrochenen Konkurse grün- 
dete K. auf obigen Inhalt des Hypothekentuches 
den Anspruch, daß seine mit dem vollen Betrage 
von 10000 fl. liquidirte Forderung (außer dem ir 
zukommenden Range auf den Erlös der Immobi- 
lien und des Pertinenzkomplexes von 1863) auf den 
Erlös aus dem Pertinenzkomplexe von 1864 an 
2. Stelle nach der Forderung des A., und auf den 
Erlös aus dem Komplexe von 1865 an 1. Stelle 
lozirt werde. 
Dieser Anspruch wurde durch das Prioritäts- 
erkenntniß 1. Inst. verworfen und sämmtliche Per- 
tinenzen bei Lokation der Hypothekforderungen wie 
das unbewegliche Hauptgut behandelt, auch dieses 
Erkenntniß in den zwei höheren Instanzen bestätigt, 
vom obersten Gerichtshofe aus folgenden Gründen: 
Die dem Erkenntnisse der Vorinstanz zu Grunde 
gelegte Rechtsanschauung, daß, wenn bewegliche 
Sachen durch Privatwillen als Pertinenz eines ver- 
hypothezirten Immobile erklärt werden, der Rang 
der Befriedigung aus dem Erlöse dieser Mobilien 
sich nach den bezüglich des Hauptgutes bestehenden 
Rangverhältnissen richtet, und zwar auch dann, wenn 
bei der Pertinenzerklärung vom verpfändenden Be- 
sitzer etwas Anderes bestimmt worden ist, muß als 
richtig anerkannt werden. Dieß folgt schon aus dem 
Satze: accessorium sequitur brincipale., dann 
aber auch aus den einschlägigen Bestimmungen des 
Hypothekengesetzes von 1822. Aus dem F. 3 des- 
selben ergibt sich, daß eine bewegliche Sache nur