Metadata: Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

Verbesserung des Schicksals entlassener Sträflinge. 43 
auf besseren Weg zu bringen ist. Mag auch da, 
wo keine solchen Vereine bestehen, der Bezirks- 
oder Polizeibeamte, bei welchem der Entlassene sich 
zu melden hat, noch so wohlwollende Gesinnungen 
haben und sich bemühen, für den Entlassenen zu 
sorgen, so wird dies doch theils nur selten der 
Fall seyn, da der mit Geschäften überladene Be- 
amte nicht Zeit genug hat, diese Sorge für die 
Entlassenen zu übernehmen, theils wird dem Be- 
amten, wenn er auch sich annimmt, manches Hin- 
derniß des gedeihlichen Wirkens entgegenstehen; 
schon der Entlassene faßt nicht so leicht Vertrauen 
zu dem, der vielleicht sein Inquirent war, und 
ebenso wenig gelingt es dem Beamten leicht, die 
Bürger zu vermögen, des Entlassenen sich anzu- 
nehmen; während die Mitglieder des Besserungs- 
vereins eher darauf rechnen dürfen, Vertrauen zu 
ewinnen, da sie dem Entlassenen nur in mensch- 
icher Eigenschaft mit dem von ihm erkannten 
Streben zu helfen gegenüberstehen. Ihnen, da sie 
selbst Bürger sind, alle Beziehungen besser kennen, 
das Vertrauen ihrer Mitbürger genießen, gelingt 
es aber auch, dem Entlassenen eher die Mittel des 
ehrlichen Fortkommens zu verschaffen. 2) Ganz 
vorzüglich bewährt sich als zweckmäßig die Ein- 
richtung, daß jedem Entlassenen aus der Mitte 
der Bürger durch den Verein ein Pfleger bestellt 
wird, welcher die spezielle Aufsicht über den Ent- 
lassenen führt. Gelingt es, zu solchen Pflegestellen 
Männer zu finden, die selbst aus jener Klasse der 
Bürger genommen werden, zu welcher auch der 
entlassene Sträfling gehört, so ist dies am besten; 
denn nur zu einem solchen hat der Entlassene mehr 
Vertrauen, ein solcher kennt die wahren Bedürf- 
nisse des Mannes, für den er sorgen soll, er weiß, 
was vor Allem ihm nothwendig ist, er kennt die 
Gelegenheiten, vor welchen der Entlassene sich am 
meisten zu hüten hat, er kennt zugleich die Bürger,