Errungenschaft. Hypotheken. Mainzer LR. 25
der Mann unzweifelhaft befugt ist, daß aber noch
weniger eine Errungenschaft vorhanden ist; es liegt
vielmehr bei Aufnahme verhältnißmäßig bedeutender
Darlehen die Annahme nahe, daß sich die Passiv=
reste angehäuft haben, und nunmehr aus den Son-
dergütern der Gatten theilweise oder ganz getilgt
werden sollen.
Mit dieser aus der Natur der Sache hervor-
gehenden Anschauung stimmen auch die positiven
Anordnungen des Gesetzes Tit. III S. 1 u. 3 über-
ein, indem es bestimmt, daß die Errungenschaft erst
bei der Theilung gefunden wird, wenn zuerst 11)
die Einlagen der beiden Gatten von der ganzen
Ehemasse abgezogen, und dadurch die Berechnung
möglich wird, ob der Rest zu den Forderungen
Dritter hinreicht, oder ob und wie viel die Gatten
aus ihrem Zubringen zur Tilgung solcher Schulden
beizutragen haben. Es ist dieses Verfahren, näm-
i das Vorabziehen der Illaten (nicht der Schul-
den) um deßwillen wichtig, weil die Haftung der
Illaten für die Forderungen Dritter keine solidarische
ist (Tit. IV F. 2), sondern es ern durch Verbürg-
ung der Frau wird (Tit. IV F. 4
Errungenschaft ist also nicht das während der
Ehe Angeschaffte, sondern „das von zwei Ehe-
leuten in Zeiten ihres Ehestandes Gewonnene, Er-
worbene und Ersparte, und nach Abzug deren Zeit
stehender Ehe kontrahirten Passivschulden übrig Ge-
lassene“ (Tit. III S. 3), sie kann mithin vor der
Theilung und zur Zeit, wo die Schulden gemacht
werden, nicht bekannt sein.
11) Vergl. Code Nap. art. 1498 Abs. 2. Das ganze
Ehevermögen haftet zunächst für Zurückerstattung
des beiderseitigen Zubringens der Gatten, wogegen
diese mit der Errungenschaft und mit ihrem Zubringen
den etwaigen Gläubigern haften, jedoch nicht weiter,
als es das Statut in Tit. IV ihnen auferlegt.