Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIV. Band. (34)

28 8C. Macedonianum. Probigalitätskura. 
Der oberste Gerichtshof beließ es aber bei dem 
Erkenntnisse der I. Instanz aus folgenden Gründen: 
Die Ansicht des k. Appellationsgerichtes, daß 
die über den Hausvater verhängte Kuratel wegen 
Verschwendung die Ausübung der väterlichen Ge- 
walt in den Zustand des Ruhens versetze, sohin 
bei minderjährigen Kindern diese Gewalt durch dessen 
Kurator ausgeübt werde, bei großjährigen Kindern 
aber ganz hinwegfalle, ist in den Gesetzen selbst 
nicht begründet. 
Das gemeine Recht — fr. 8 princ. de his, qui 
sui vel alien. jur. sunt (1, 6) — spricht den 
Grundsatz aus, daß selbst ein wahnsinniger Vater 
die väterliche Gewalt behalte, und nirgends ist im 
gemeinen Rechte bestimmt, daß durch eine Kuratel- 
stellung des Vaters die väterliche Gewalt aufge- 
hoben werde. 
Bei einer Kuratelstellung des Vaters wegen 
Wahnsinnes und ähnlicher Zustände ruht allerdings 
die väterliche Gewalt über die großjährigen Haus- 
kinder nach allen Beziehungen; allein bei der Kura- 
telstellung des Vaters wegen Verschwendung ver- 
hält sich die Sache anders. Zwar bezieht Baron 
v. Kreittmayr vom gemeinrechtlichen Standpunkte 
aus den Grundsatz, daß bei blödsinnigen Vätern die 
Ausübung der väterlichen Gewalt ruhe, und nur in 
Ansehung minderjähriger Kinder per curatores 
vertreten werde, auch auf jede andere Art der Be- 
stellung einer Kuratel über den Vater. Diese Aus- 
dehnung ist aber bezüglich der Kuratel wegen Ver- 
schwendung nicht gerechtfertigt. 
Der von B. v. Kreittmayr allegirte Strykh 
sagt in seinem usus modernus pandectarum lib. 
I tüt. VI 8. 5: „Ouae vero fllius sine consensu 
Faterno agere non potuisset, illa botest, si pater 
uriosus.“ Derselbe nimmt also die Befugniß des 
Haussohnes, unabhängig von der väterlichen Ge-