28 8C. Macedonianum. Probigalitätskura.
Der oberste Gerichtshof beließ es aber bei dem
Erkenntnisse der I. Instanz aus folgenden Gründen:
Die Ansicht des k. Appellationsgerichtes, daß
die über den Hausvater verhängte Kuratel wegen
Verschwendung die Ausübung der väterlichen Ge-
walt in den Zustand des Ruhens versetze, sohin
bei minderjährigen Kindern diese Gewalt durch dessen
Kurator ausgeübt werde, bei großjährigen Kindern
aber ganz hinwegfalle, ist in den Gesetzen selbst
nicht begründet.
Das gemeine Recht — fr. 8 princ. de his, qui
sui vel alien. jur. sunt (1, 6) — spricht den
Grundsatz aus, daß selbst ein wahnsinniger Vater
die väterliche Gewalt behalte, und nirgends ist im
gemeinen Rechte bestimmt, daß durch eine Kuratel-
stellung des Vaters die väterliche Gewalt aufge-
hoben werde.
Bei einer Kuratelstellung des Vaters wegen
Wahnsinnes und ähnlicher Zustände ruht allerdings
die väterliche Gewalt über die großjährigen Haus-
kinder nach allen Beziehungen; allein bei der Kura-
telstellung des Vaters wegen Verschwendung ver-
hält sich die Sache anders. Zwar bezieht Baron
v. Kreittmayr vom gemeinrechtlichen Standpunkte
aus den Grundsatz, daß bei blödsinnigen Vätern die
Ausübung der väterlichen Gewalt ruhe, und nur in
Ansehung minderjähriger Kinder per curatores
vertreten werde, auch auf jede andere Art der Be-
stellung einer Kuratel über den Vater. Diese Aus-
dehnung ist aber bezüglich der Kuratel wegen Ver-
schwendung nicht gerechtfertigt.
Der von B. v. Kreittmayr allegirte Strykh
sagt in seinem usus modernus pandectarum lib.
I tüt. VI 8. 5: „Ouae vero fllius sine consensu
Faterno agere non potuisset, illa botest, si pater
uriosus.“ Derselbe nimmt also die Befugniß des
Haussohnes, unabhängig von der väterlichen Ge-