Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

134  Die  Sicherheitshypothek.  8.  3.

Hyp.-Ges.  unzweifelhaft  zulässig  für  Forderungen  unbekannten
  Betrages  von  der  ersten  7  zweiten
Gruppe.  (Vgl.  §.  2  Nr.  1  und  Nr.  2.)

Daß  ferner  für  künftig  mögliche  Forderungen
aus  bestehendem  Grundverhältnisse  Hypocheken  eingeschrieben
  werden  können,  wird  durch  die  Anerkennung
  elnes  gesetzlichen  Hypothektitels  für  einzelne  dieser
  Forderungen

Hyp.-Ges.  §.  12  Nr.  2,  Nr.  5,  S.  20
jedem  Bedenken  entrückt.

Zweifelhafter  ist  dieser  Punkt  für  die  künftig
möglichen  Forderungen  im  absoluten  Sinne.  Das
gemeine  Recht  ist  für  die  Zulässigkeit:

L.  4  quae  res  Pignori  20,  3.

L.  1  S.  1  L.  11  pr.  qui  pot.  20,  4.

Seuffert'?'s  archio  für  oberstrichterliche  Entscheidungen

  Bd.  1  Nr.  410;  Bd.  XII  Nr.  131

mit  Bd.  VI  Nr.  318,
das  preußische  Landrecht  dagegen:

Thl.  I  Tit.  20  8.  14.

Förster,  Theorie  und  Praxis  des  preuß.  Privatr.
Bd.  III  S.  192  Note  5  und  6  (S.  375  der
2.  Aufl.).  Vgl.  jedoch  damit

Koch,  Allgem.  Landrecht  mit  Kommentar.  Note
14  zu  Thl.  I  Tit.  20  FS.  1

Das  bayerische  Hyp.-Ges.  an  hierüber  eine
ausdrückliche  Bestimmung  nicht.  Die  Frage  ist,  da
sie  ganz  und  gar  auf  hypothekenrechtlichem  Gebiete
liegt,  nicht  nach  dem  jeden  Ortes  geltenden  allgemeinen
  Civilrechte  sondern  aus  dem  Geiste  des
Hyp.-Ges.  zu  lösen.  Hienach  wird  man  sich  aber
im  Allgemeinen  für  die  Zulässigkeit  solcher  Pfandbestellung
  zu  entscheiden  haben,  da  in  den  Grundsätzen
  des  Hyp.-Ges.  ein  Hinderniß  nicht  aufzufinden
ist.  Nur  kann  aus  der  besonderen  Beschaffenheit