134 Die Sicherheitshypothek. 8. 3.
Hyp.-Ges. unzweifelhaft zulässig für Forderungen unbekannten
Betrages von der ersten 7 zweiten
Gruppe. (Vgl. §. 2 Nr. 1 und Nr. 2.)
Daß ferner für künftig mögliche Forderungen
aus bestehendem Grundverhältnisse Hypocheken eingeschrieben
werden können, wird durch die Anerkennung
elnes gesetzlichen Hypothektitels für einzelne dieser
Forderungen
Hyp.-Ges. §. 12 Nr. 2, Nr. 5, S. 20
jedem Bedenken entrückt.
Zweifelhafter ist dieser Punkt für die künftig
möglichen Forderungen im absoluten Sinne. Das
gemeine Recht ist für die Zulässigkeit:
L. 4 quae res Pignori 20, 3.
L. 1 S. 1 L. 11 pr. qui pot. 20, 4.
Seuffert'?'s archio für oberstrichterliche Entscheidungen
Bd. 1 Nr. 410; Bd. XII Nr. 131
mit Bd. VI Nr. 318,
das preußische Landrecht dagegen:
Thl. I Tit. 20 8. 14.
Förster, Theorie und Praxis des preuß. Privatr.
Bd. III S. 192 Note 5 und 6 (S. 375 der
2. Aufl.). Vgl. jedoch damit
Koch, Allgem. Landrecht mit Kommentar. Note
14 zu Thl. I Tit. 20 FS. 1
Das bayerische Hyp.-Ges. an hierüber eine
ausdrückliche Bestimmung nicht. Die Frage ist, da
sie ganz und gar auf hypothekenrechtlichem Gebiete
liegt, nicht nach dem jeden Ortes geltenden allgemeinen
Civilrechte sondern aus dem Geiste des
Hyp.-Ges. zu lösen. Hienach wird man sich aber
im Allgemeinen für die Zulässigkeit solcher Pfandbestellung
zu entscheiden haben, da in den Grundsätzen
des Hyp.-Ges. ein Hinderniß nicht aufzufinden
ist. Nur kann aus der besonderen Beschaffenheit