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Aktiengesellschaft. 115
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Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift
zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen.
Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem
Gericht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
8 196. [210a.] Haben die Gründer nicht alle Aktien übernommen,
so beruft das im § 195 bezeichnete Gericht eine Generalversammlung
der in dem Verzeichniß aufgeführten Aktionäre zur
Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft.
Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
Der Vorstand und der Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse
der ihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung
auf Grund der im § 193 Absatz 2 bezeichneten Berichte und ihrer
urkundlichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstandes
und des Aufsichtsraths kann bis zur Beschlußfassung die
Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen. 1
Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mchrheit muß
mindestens ein Viertheil aller in dem Verzeichniß aufgeführten
ktionäre umfassen; der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein
lertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Auch wenn diese
Mehrheit erreicht wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofern
hinsichtlich eines Theiles der Aktionäre die Voraussetzungen des 8 186
vorliegen und sich die Mehrheit der von anderen Aktionären abgegebenen
Stimmen gegen die Errichtung erklärt. .
Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich,
venn die im § 182 Absatz 2 Nr. 1 bis 4, im §8 183, im 8 184
Mbsatz 2 sowie die im § 185 bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
abgeändert oder die im § 186 vorgesehenen Festetzungen
zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen. Dasselbe
gilt, wenn die Dauer der Gesellschaft über die im Gesellschaftsbertrage
bestimmte Zeit verlängert oder die im Gesellschaftsvertrage
Beschlüsse der Generalversammlung vorgesehenen erschwerenden
rfordernisse beseitigt werden sollen. 1
Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionaren
mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird.
9197. I210b.] Soweit nicht in den 88 190, 196 ein Anderes
mmt ist, finden auf die Berufung und Beschlußfassung der vor
dir Eintragung der Gesellschaft stattfindenden Generalversammlungen
le Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die Gesellschaft
nach der Eintragung maßgebend sind.
re ,8 198. Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelst
gister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenand
des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der
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