Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 133
„die Rechtsverhältnisse der Miether u. Pächter gegen-
über den neuen Erwerbern“ auch auf die Pächter
anwendbar sei? auf Grund der Entstehungsgeschichte
jenes §. — Verh. d. K. d. A. 1870|71 Bd. 4
S. 3—17, 451, Beil.-Bd. 3 S. 189—198. —
Verh. d. K. d. RN. Bd. 3 S. 196—203 — ver-
neint. Urth. v. 19. Febr. HVNr. 4162.
Obligationenrecht. Zu Tit. V Abschnitt 4
des Berggesetzes vom 20. März 1869. In
wie weit steht dem Bergwerkberechtigten
ein Entschädigungbanspruch wegen Anlage
einer Eisenbahn zu? Das kgl. Eisenbahnärar
hatte von einem abtretungspflichtigen Grundbesitzer
vertragsmäßig und käuflich ein Areale erworben zum
Zwecke des Umbaues der Bahnhoflokalitäten in H.
Auf diesem Areale besteht für W. eine Berg-
werksgerechtigkeit mit dem Rechte, auf demselben
nach Sand zu graben. Weil nun durch Verwendung
dieses Areals zu Bahnhofs-Lokalitäten die Ausübung
der Bergwerksgerechtigkeit unmöglich gemacht wird,
erhob W. gegen den k. Eisenbahnfiskus Entschädig-
ungsklage, auf welche Beklagter entgegnete, daß nach
Art. 156 und 157 des Berggesetzes vom 20. März
1869 bei Ausführung von Eisenbahnen ein Schadens-
ersatz an den Bergwerks-Berechtigten nur ausnahms-
weise in den dort begzeichneten hier nicht zutreffenden
Fällen zu leisten sei, während Kläger behauptete, es
habe durch jene Bestimmungen nur das Verhältniß
eines neben der Eisenbahnanlage fortbestehenden Berg-
baueb, keineswegs aber jenes einer vollständigen
Entziehung de5 Bergbaues geregelt werden wollen,
und sei demnach vorliegenden Falles die Entschä-
digungspflicht des k. Eisenbahn-Fiskus nach den all-
gemeinen Bestimmungen begründet. Das Bezirks-
gericht schloß sich dieser letzteren Ansicht an, der
Richter des 2. Rechtszuges aber trat der Anschau-
ung des appellirenden Fiskus bel und erkannte auf