Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

464 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Bd. XII S. 40; Bd. XIII S. 188 —, bei wel- 
chem der Grundsatz, daß die strafrechtliche Verant- 
wortlichkelt den Pflichtigen trifft, immer und 
unbestritten gegolten hat. Der im §. 17 der in 
Frage stehenden ortspolizeilichen Vorschriften aufge- 
nommene Satz, daß Dienstherren, Eltern und Auf- 
traggeber für die Einhaltung der in dieser Vorschrift 
enthaltenen Anordnungen durch ihre Dienstleute, 
Kinder und Vollmachtträger haftbar sind, entbehrt 
daher nicht der gesetzlichen Grundlage, weil die vom 
Gesetze, hier von der Gemeinde-Ordmung, einge- 
räumte Ermächtigung überschreitend; vielmehr stellt 
er sich lediglich als eine Folgerung aus der allge- 
mein rechtlichen Natur der hier in Frage stehenden 
Delikte und aus dem Grundsatze dar, daß, wer zu 
einem Thun rechtlich verpflichtet ist, durch die Un- 
terlassung desselben sich auch dann strafrechtlich ver- 
antwortlich machen kann, wenn er das Thun einem 
Dritten aufgetragen und dieser dasselbe schuldhaft 
unterlassen hat. 
3) Auch durch den Umstand, daß der Gesetz- 
geber im Art. 41 Abs. 3 der Gemeinde-Ordnung 
nur die rechtswidrige Entzlehung oder Verkürz= 
ung der Gefälle mit Strafe zu bedrohen gestattet, 
kann die erfolgte Freisprechung des Beschuldigten 
nicht gerechtfertigt werden; denn mit dem Worte 
„rechtswidrig“ wollte nur angedeutet werden, daß 
nicht jede Entziehung oder Verkürzung eines derar- 
tigen Gefälles strafbar ist, sondern nur diejenige, 
wozu man kein Recht hat, d. h. daß die Strafe 
denjenigen trifft, welcher von der Entrichtung derar- 
tiger örtlicher Gefälle weder auf Grund allgemeiner 
noch besonderer Vorschriften befreit ist. Urth. vom 
12. Juli 1878 UBNr. 354; ebenso erkannt in 
einem Urtheile vom 6. Sept. 1878 UB r. 470. 
dalt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.; Palm & Enke 
w 1a in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.