464 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Bd. XII S. 40; Bd. XIII S. 188 —, bei wel-
chem der Grundsatz, daß die strafrechtliche Verant-
wortlichkelt den Pflichtigen trifft, immer und
unbestritten gegolten hat. Der im §. 17 der in
Frage stehenden ortspolizeilichen Vorschriften aufge-
nommene Satz, daß Dienstherren, Eltern und Auf-
traggeber für die Einhaltung der in dieser Vorschrift
enthaltenen Anordnungen durch ihre Dienstleute,
Kinder und Vollmachtträger haftbar sind, entbehrt
daher nicht der gesetzlichen Grundlage, weil die vom
Gesetze, hier von der Gemeinde-Ordmung, einge-
räumte Ermächtigung überschreitend; vielmehr stellt
er sich lediglich als eine Folgerung aus der allge-
mein rechtlichen Natur der hier in Frage stehenden
Delikte und aus dem Grundsatze dar, daß, wer zu
einem Thun rechtlich verpflichtet ist, durch die Un-
terlassung desselben sich auch dann strafrechtlich ver-
antwortlich machen kann, wenn er das Thun einem
Dritten aufgetragen und dieser dasselbe schuldhaft
unterlassen hat.
3) Auch durch den Umstand, daß der Gesetz-
geber im Art. 41 Abs. 3 der Gemeinde-Ordnung
nur die rechtswidrige Entzlehung oder Verkürz=
ung der Gefälle mit Strafe zu bedrohen gestattet,
kann die erfolgte Freisprechung des Beschuldigten
nicht gerechtfertigt werden; denn mit dem Worte
„rechtswidrig“ wollte nur angedeutet werden, daß
nicht jede Entziehung oder Verkürzung eines derar-
tigen Gefälles strafbar ist, sondern nur diejenige,
wozu man kein Recht hat, d. h. daß die Strafe
denjenigen trifft, welcher von der Entrichtung derar-
tiger örtlicher Gefälle weder auf Grund allgemeiner
noch besonderer Vorschriften befreit ist. Urth. vom
12. Juli 1878 UBNr. 354; ebenso erkannt in
einem Urtheile vom 6. Sept. 1878 UB r. 470.
dalt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.; Palm & Enke
w 1a in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.