Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLIII. Band. (43)

Zu Theil 1 Abschn, 5 des RStGB. 495 
als nunmehrigen Einsatzstrafe auf 3 Jahre 6 Mo- 
nate, wobei auszusprechen ist, daß in Württemberg 
nur eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Mon. — 
soviel nämlich bei Anrechnung von 36 Monaten Ge- 
fängniß = 24 Mon. Zuchthaus verbleibt — zu 
vollziehen sei. 
Ebenso muß verfahren werden, wenn sich bei 
Abminderung einer Zuchthausstrafe ein Rest dersel- 
ben von weniger als 1 Jahre ergeben sollte, da 
§. 14 A. 2 u. §. 19 A. 2 ebensowenig für einen 
solchen Fall als hinsichtlich der Anrechnung einer 
Untersuchungshaft maßgebend sind. 
Otto: lI. c. S. 157 ff.; vgl. auch Oppen- 
hoff: Komm. S. 180 N. 19; Schwarze: 
I. c. S. 307; allg. Ger.-Ztg. f. Sachsen, 
1873 S. 9 ff.; Rüdorff: l. c. S. 228; 
ferner Schwarze: Studien zum RSt G. 
in Goltd. A. XXII, 1 ff. und zwar hie- 
her S. 14 Z. IX: die Durchführung des 
8. 79 bei Erkenntnissen in verschiedenen 
Bundesstaaten; dagegen Ortloff in der 
allg. Ger.-Ztg. f. Sachsen 1873 S. 130 ff.; 
dann Abhandlung in v. Kübel'is Württ. 
Gerichtöblatte VII S. 237 ff. — 
Demgemäß hat der bayr. Kass.-Hof unter dem 
24. Jan. 1874 (Slg. IV, 63) erkannt, daß, wenn 
der wegen eine5 in Baden begangenen Verbrechens 
vom badischen Gerichte zur zeitigen Zuchthausstrafe 
verurtheilte württembg. Unterthan vor Verbüßung 
dieser Strafe wegen eines vor dieser Verurtheilung 
in Bayern begangenen Verbrechens vom bayr. Ge- 
richte abgeurtheilt wird, und durch letzteren Reat 
eine zeitige Zuchthausstrafe verwirkt hat, zwar die 
auf beide Verbrechen nach den Regeln des Zusam- 
menslusses treffende Gesammtstrafe festzusetzen, im 
Urtheile aber nur der nach Abzug der vom badischen