Zu Theil 1 Abschn, 5 des RStGB. 495
als nunmehrigen Einsatzstrafe auf 3 Jahre 6 Mo-
nate, wobei auszusprechen ist, daß in Württemberg
nur eine Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Mon. —
soviel nämlich bei Anrechnung von 36 Monaten Ge-
fängniß = 24 Mon. Zuchthaus verbleibt — zu
vollziehen sei.
Ebenso muß verfahren werden, wenn sich bei
Abminderung einer Zuchthausstrafe ein Rest dersel-
ben von weniger als 1 Jahre ergeben sollte, da
§. 14 A. 2 u. §. 19 A. 2 ebensowenig für einen
solchen Fall als hinsichtlich der Anrechnung einer
Untersuchungshaft maßgebend sind.
Otto: lI. c. S. 157 ff.; vgl. auch Oppen-
hoff: Komm. S. 180 N. 19; Schwarze:
I. c. S. 307; allg. Ger.-Ztg. f. Sachsen,
1873 S. 9 ff.; Rüdorff: l. c. S. 228;
ferner Schwarze: Studien zum RSt G.
in Goltd. A. XXII, 1 ff. und zwar hie-
her S. 14 Z. IX: die Durchführung des
8. 79 bei Erkenntnissen in verschiedenen
Bundesstaaten; dagegen Ortloff in der
allg. Ger.-Ztg. f. Sachsen 1873 S. 130 ff.;
dann Abhandlung in v. Kübel'is Württ.
Gerichtöblatte VII S. 237 ff. —
Demgemäß hat der bayr. Kass.-Hof unter dem
24. Jan. 1874 (Slg. IV, 63) erkannt, daß, wenn
der wegen eine5 in Baden begangenen Verbrechens
vom badischen Gerichte zur zeitigen Zuchthausstrafe
verurtheilte württembg. Unterthan vor Verbüßung
dieser Strafe wegen eines vor dieser Verurtheilung
in Bayern begangenen Verbrechens vom bayr. Ge-
richte abgeurtheilt wird, und durch letzteren Reat
eine zeitige Zuchthausstrafe verwirkt hat, zwar die
auf beide Verbrechen nach den Regeln des Zusam-
menslusses treffende Gesammtstrafe festzusetzen, im
Urtheile aber nur der nach Abzug der vom badischen