Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. - 175
ſtandene Ehe auf Klage des Erſteren durch Ur-
theil des vormaligen Appell, - Gerichts . zu B.
al8 proteſtantiſchen Ehegerichts 11. Inſtanz vom
4. Mai 1877 dem Bande nach unter dem wei-
teren Ausſprucße war getrennt worden, daß kein
Theil für überwiegend ſchuldig zu erachten ſei, flagte
F. M. t. I. 1878 gegen P. M. auf Alimentations-
reichung und zwar auf Grund Thl. I ce. 6 CF. 43
Nr. 3 des bayr, Ldr., es wurde aber die Klage
abgewieſen und die deshalb eingelegte Berufung
verworfen, und gleiches Schiſal hatte eine wegen
Verlegung der eben angeführten Geſeßesſtelle erho-
bene Nichtigkeitöbeſchwerde aus folgenden Gründen :
Das bayr. Ldr. enthält in Thl. I 6. 6 F. 43
Beſtimmungen Über die Wirkung einer Eheſcheidung
und namentlich über einen na< Maßgabe des CF. 12
Nr. 7 zu beurtheilenden Alimenten - Anſpruch der
Frau für den Fall, daß die Eheſcheidung „,Leibes-
oder Gemüths8-Krankheit halber oder ſonſt ohne des
einen oder anderen Ehegatten Verſchulden“ vorge-
nommen wird, * Es iſt jedoch außer Zweifel, daß
dieſe Beſtimmungen, wie ſic< unverkennbar aus dem
Inhalte des 8. 42 und dem hierauf verweiſenden
Marginale zu F. 43 ergibt, blos eine Eheſcheidung
von Tiſch und Bett und nicht eine ſolche dem
Bande na< vorausſeßen.
Nach 8, 41 hat das bayr. Ldr. bei ſeinen
Vorſchriften über Eheſcheidung und deren Wirkungen
überhaupt nur das Eherecht der Katholiken in
das Auge gefaßt und daher eine Trennung des
Ehe-Bandes blos als möglich angenommen, wenn
Jemand bei einem matrimonium ratum non con-
Sumatum in einen geiſtlihen Orden eintritt oder
vur< päpſtliche Dispenſation eine Auflöſung der
Ehe erwirkt, für welche Fälle aber Beſtimmungen
über die Alimentations-Pflicht eines Ehetheiles nicht
getroffen werden.