Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. - 175 
ſtandene Ehe auf Klage des Erſteren durch Ur- 
theil des vormaligen Appell, - Gerichts . zu B. 
al8 proteſtantiſchen Ehegerichts 11. Inſtanz vom 
4. Mai 1877 dem Bande nach unter dem wei- 
teren Ausſprucße war getrennt worden, daß kein 
Theil für überwiegend ſchuldig zu erachten ſei, flagte 
F. M. t. I. 1878 gegen P. M. auf Alimentations- 
reichung und zwar auf Grund Thl. I ce. 6 CF. 43 
Nr. 3 des bayr, Ldr., es wurde aber die Klage 
abgewieſen und die deshalb eingelegte Berufung 
verworfen, und gleiches Schiſal hatte eine wegen 
Verlegung der eben angeführten Geſeßesſtelle erho- 
bene Nichtigkeitöbeſchwerde aus folgenden Gründen : 
Das bayr. Ldr. enthält in Thl. I 6. 6 F. 43 
Beſtimmungen Über die Wirkung einer Eheſcheidung 
und namentlich über einen na< Maßgabe des CF. 12 
Nr. 7 zu beurtheilenden Alimenten - Anſpruch der 
Frau für den Fall, daß die Eheſcheidung „,Leibes- 
oder Gemüths8-Krankheit halber oder ſonſt ohne des 
einen oder anderen Ehegatten Verſchulden“ vorge- 
nommen wird, * Es iſt jedoch außer Zweifel, daß 
dieſe Beſtimmungen, wie ſic< unverkennbar aus dem 
Inhalte des 8. 42 und dem hierauf verweiſenden 
Marginale zu F. 43 ergibt, blos eine Eheſcheidung 
von Tiſch und Bett und nicht eine ſolche dem 
Bande na< vorausſeßen. 
Nach 8, 41 hat das bayr. Ldr. bei ſeinen 
Vorſchriften über Eheſcheidung und deren Wirkungen 
überhaupt nur das Eherecht der Katholiken in 
das Auge gefaßt und daher eine Trennung des 
Ehe-Bandes blos als möglich angenommen, wenn 
Jemand bei einem matrimonium ratum non con- 
Sumatum in einen geiſtlihen Orden eintritt oder 
vur< päpſtliche Dispenſation eine Auflöſung der 
Ehe erwirkt, für welche Fälle aber Beſtimmungen 
über die Alimentations-Pflicht eines Ehetheiles nicht 
getroffen werden.