Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

1476 . Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe. 
Da. nun bei einer Trennung der Eheleute. v.on 
Tiſc< und Bett die Ehe ſelbſt noM als fort- 
dauernd gedacht wird, ſo laſſen ſich vermögensrecht- 
liche Grundſäße, welche dieſe Art der Scheidung zur 
Vorausſekßung haben, weder unmittelbar noc< mittels 
analoger Anwendung auf eine dem Bande nach 
erfolgte Ehetrennung übertragen,. welche eine voll- 
ſtändige Auflöſung der Ehe bedeutet (vgl. Smlg, 
Bd. 7 S. 189 u. f.). . | 
Wenn dagegen geltend gemacht werden will, daß 
die Ehe in Anſehung des Nichtigkeitsbeklagten als des 
katholiſchen Ehetheil8s durch das rechtsfräftige 
Urtheil v. 4. Mai 1877 nicht dem Bande nach 
getrennt wurde, ſo iſt dieſes an ſich wohl richtig 
und durch die Verſchiedenheit der Gerichtsbarkeit, 
welche in Eheſtreitigkeiten vor 14. Januar 1876 in 
Bezug auf Katholiken und Proteſtanten beſtand, 
ausreichend erklärt. Jedenfalls aber kann der be- 
zeichnete Umſtand zu dem Zwe>, um nach einer 
beſtimmten Richtung eine Fortdauer der Ehe darzu- 
thun, weder von der F. M. no< g2gen dieſelbe 
geltend gemadjt werden, da hinſichtlich ihrer die 
Auflöſung des Ehebandes zweifello8 ausgeſprochen iſt. 
Ihr gegen P. M. erhobener Alimenten-Anſpruch 
iſt daher immer nur die Forderung einer dem 
Bande nach geſchiedenen Ehefrau, und bei dem 
Mangel einer hierauf bezüglichen Beſtimmung des 
bayr. Ldr. nach gemeinrechtlichen Grundſäßen zu 
beurtheilen. 
Daß aber das Berufungsgericht bei Anwendung 
des gem. R. gegen einen beſtimmten Rechts8ſaß ſich 
verfehlt habe, hat die Beſchwerde nicht geltend gemacht, 
und iſt daher auch der Klaganſpruch vom Geſichts- 
punkte dieſes leßteren Rechtes aus nicht zu erörtern. 
Urth. v. 13. Febr. HVNr. 5358. 
. &. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
Rede bolph Euteh in Singen. Dru> von Junge & Sohn.