1476 . Neuere oberſtrichterlihe Erkenntniſſe.
Da. nun bei einer Trennung der Eheleute. v.on
Tiſc< und Bett die Ehe ſelbſt noM als fort-
dauernd gedacht wird, ſo laſſen ſich vermögensrecht-
liche Grundſäße, welche dieſe Art der Scheidung zur
Vorausſekßung haben, weder unmittelbar noc< mittels
analoger Anwendung auf eine dem Bande nach
erfolgte Ehetrennung übertragen,. welche eine voll-
ſtändige Auflöſung der Ehe bedeutet (vgl. Smlg,
Bd. 7 S. 189 u. f.). . |
Wenn dagegen geltend gemacht werden will, daß
die Ehe in Anſehung des Nichtigkeitsbeklagten als des
katholiſchen Ehetheil8s durch das rechtsfräftige
Urtheil v. 4. Mai 1877 nicht dem Bande nach
getrennt wurde, ſo iſt dieſes an ſich wohl richtig
und durch die Verſchiedenheit der Gerichtsbarkeit,
welche in Eheſtreitigkeiten vor 14. Januar 1876 in
Bezug auf Katholiken und Proteſtanten beſtand,
ausreichend erklärt. Jedenfalls aber kann der be-
zeichnete Umſtand zu dem Zwe>, um nach einer
beſtimmten Richtung eine Fortdauer der Ehe darzu-
thun, weder von der F. M. no< g2gen dieſelbe
geltend gemadjt werden, da hinſichtlich ihrer die
Auflöſung des Ehebandes zweifello8 ausgeſprochen iſt.
Ihr gegen P. M. erhobener Alimenten-Anſpruch
iſt daher immer nur die Forderung einer dem
Bande nach geſchiedenen Ehefrau, und bei dem
Mangel einer hierauf bezüglichen Beſtimmung des
bayr. Ldr. nach gemeinrechtlichen Grundſäßen zu
beurtheilen.
Daß aber das Berufungsgericht bei Anwendung
des gem. R. gegen einen beſtimmten Rechts8ſaß ſich
verfehlt habe, hat die Beſchwerde nicht geltend gemacht,
und iſt daher auch der Klaganſpruch vom Geſichts-
punkte dieſes leßteren Rechtes aus nicht zu erörtern.
Urth. v. 13. Febr. HVNr. 5358.
. &. v. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke
Rede bolph Euteh in Singen. Dru> von Junge & Sohn.