Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 247
ſoweit ſie nicht dur< die Brandverſicherungsſumme
und die von der Pfarrgemeinde zu leiſtenden Hand-
und Spann-Dienſte gede>t werden, von der Kirchen-
ſtiftung N. aufzubringen ſeien. Hiedurc<h wurde
aber an der Eigenſchaft des Pfarrhofes als Pfarr-
pfründegutes und den dem Pfarrer hieran zuſtehen-
den Rechten nichts geändert. Der Pfarrer war und
iſt der berechtigte Vertreter des Pfarrpfründevermö-
gens geblieben, und hätte die ein Dienſtbarkeitsrecht
am Pfarrhofe geltend machende Klage des F. gegen
den Pfarrer gerichtet werden ſollen, nicht gegen die
Vertreterin der Pfarrkirchenſtiftung, die Kirchen-
"verwaltung, Urth. vom 1. April HVNr. 5394.
Zur Prodigalitäts8curatel,. Relative
.Selbſtſtändigkeit des prodigus. Wenn auch
wegen Verſchwendung unter Curatel geſtellte Perſo-
nen nach bayr. Ldr. Thl. I 6. 7 8. 37 durchgehends
.auf die nämliche Weiſe wie andere Pupillen und
Minderjährige traktirk werden, und wenn auc<H in
Folge deſſen dem Curator mit NüFſicht auf 8. 12
a. a. O. die Adminiſtration und Verwaltung des
Vermögens des Curanden obliegt und dieſer ohne
Bewilligung und Autorität des Curators über ſein
Vermögen nicht rechtöwirkſam verfügen kann, ſo iſt
doch hiedurch nicht au8geſc<hloſſen, daß dem Curan-
den, wenn er entfernt vom Curator wohnt, durch
dieſen ein gewiſſer Betrag zur Beſtreitung ſeines
Lebensunterhaltes zugewieſen werden kann, und daß,
wenn die dem Curanden zugewieſenen Mittel zu
.dem beſtimmten Zwede verwendet werden, der Cu-
rator nicht mehr befugt iſt, dieſe Verwendungen zu
beanſtanden.
Dagegen unterliegt e8 aber auc einem Zweifel
nicht, daß, von dieſem Ausnahmsfall abgeſehen, be-
züglich aller übrigen Handlungen des Curanden,