Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe. 247 
ſoweit ſie nicht dur< die Brandverſicherungsſumme 
und die von der Pfarrgemeinde zu leiſtenden Hand- 
und Spann-Dienſte gede>t werden, von der Kirchen- 
ſtiftung N. aufzubringen ſeien. Hiedurc<h wurde 
aber an der Eigenſchaft des Pfarrhofes als Pfarr- 
pfründegutes und den dem Pfarrer hieran zuſtehen- 
den Rechten nichts geändert. Der Pfarrer war und 
iſt der berechtigte Vertreter des Pfarrpfründevermö- 
gens geblieben, und hätte die ein Dienſtbarkeitsrecht 
am Pfarrhofe geltend machende Klage des F. gegen 
den Pfarrer gerichtet werden ſollen, nicht gegen die 
Vertreterin der Pfarrkirchenſtiftung, die Kirchen- 
"verwaltung, Urth. vom 1. April HVNr. 5394. 
Zur Prodigalitäts8curatel,. Relative 
.Selbſtſtändigkeit des prodigus. Wenn auch 
wegen Verſchwendung unter Curatel geſtellte Perſo- 
nen nach bayr. Ldr. Thl. I 6. 7 8. 37 durchgehends 
.auf die nämliche Weiſe wie andere Pupillen und 
Minderjährige traktirk werden, und wenn auc<H in 
Folge deſſen dem Curator mit NüFſicht auf 8. 12 
a. a. O. die Adminiſtration und Verwaltung des 
Vermögens des Curanden obliegt und dieſer ohne 
Bewilligung und Autorität des Curators über ſein 
Vermögen nicht rechtöwirkſam verfügen kann, ſo iſt 
doch hiedurch nicht au8geſc<hloſſen, daß dem Curan- 
den, wenn er entfernt vom Curator wohnt, durch 
dieſen ein gewiſſer Betrag zur Beſtreitung ſeines 
Lebensunterhaltes zugewieſen werden kann, und daß, 
wenn die dem Curanden zugewieſenen Mittel zu 
.dem beſtimmten Zwede verwendet werden, der Cu- 
rator nicht mehr befugt iſt, dieſe Verwendungen zu 
beanſtanden. 
Dagegen unterliegt e8 aber auc einem Zweifel 
nicht, daß, von dieſem Ausnahmsfall abgeſehen, be- 
züglich aller übrigen Handlungen des Curanden,