Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

250 Neuere oberſtrihkerlihe Erkenntniſſe. 
mußte der Fall ſein, da für den S, die erſte und 
für H. die zweite Hypothek auf gedachtem Grund- 
ſtüFe beſtellt und eingetragen wurde. Den Eintrag 
dieſes Grundſtü>s als Hypoth.- Objekt hat daher 
nicht H. erſt erlangt. 
Daß der Eintrag der Hypothek des S. und 
derjenigen des H. an einem und demſelben Tag er- 
folgten, iſt unerheblich, da das Geſeß den Eintritt 
der Folgen der Oeffentlichkeit des Hyp. - Buches 
nicht von dem Ablauf eines beſtimmten Zeitraumes 
zwiſchen der vollzogenen Beſiktitel8-Berichtigung und 
dem erfolgten Eintrage der Hypothek abhängig macht. 
Smlg. 1 447; Bl, f. RA. Bd.37 S. 40 u. 215, 
Bd. 45 S. 27 und 90; Negels8berger, Hyp.-R. 
S. 143 Note 4. 
Der Ausführung, die Mangelhaftigkeit des 
Schuhes des Eigenthümers8 ſpreche dagegen, daß 
der erſte Gläubiger, welchem auf einem bi8her im 
Hyp.- Buche nicht eingetragenen Objekte Hypothek 
beſtellt werde, ſich auf die Oeffentlichkeit des Hyp.- 
Buces berufen könne, iſt entgegenzuhalten, daß H. 
nicht der erſte Gläubiger war, für welchen auf 
- Pl.-Nr. 393 Hypothek beſtellt und eingetragen wurde. 
Und wenn nach 8. 22 des Hyp.-Geſ. die dort 
aufgeführten Thatſachen und Verhältniſſe, nach 
Nr. 6 der Name des Eigenthümer8 der Sache, 
deſſen Beſißtitel und jede ſich daran ergebende Ver- 
änderung, eingetragen werden müſſen, ſo muß dem 
Eigenthümer der Sache auch das Recht zuſtehen, 
die Eintragung jener Thatſac<ßen und Verhältniſſe 
  
Gründen nichts weiter geſagt als: „Nac< Hyp.-Geſ. 
SS. 24 und 25 iſt die für H. auf Pl.-Nr. 393 zur 
IL. Stelle eingetragene Hypothek re<htswirkſam , da 
zur Zeit dieſes Eintrages E. bereits als Eigenthümer 
jenes Grundſtü>s eingetragen war.“ .