250 Neuere oberſtrihkerlihe Erkenntniſſe.
mußte der Fall ſein, da für den S, die erſte und
für H. die zweite Hypothek auf gedachtem Grund-
ſtüFe beſtellt und eingetragen wurde. Den Eintrag
dieſes Grundſtü>s als Hypoth.- Objekt hat daher
nicht H. erſt erlangt.
Daß der Eintrag der Hypothek des S. und
derjenigen des H. an einem und demſelben Tag er-
folgten, iſt unerheblich, da das Geſeß den Eintritt
der Folgen der Oeffentlichkeit des Hyp. - Buches
nicht von dem Ablauf eines beſtimmten Zeitraumes
zwiſchen der vollzogenen Beſiktitel8-Berichtigung und
dem erfolgten Eintrage der Hypothek abhängig macht.
Smlg. 1 447; Bl, f. RA. Bd.37 S. 40 u. 215,
Bd. 45 S. 27 und 90; Negels8berger, Hyp.-R.
S. 143 Note 4.
Der Ausführung, die Mangelhaftigkeit des
Schuhes des Eigenthümers8 ſpreche dagegen, daß
der erſte Gläubiger, welchem auf einem bi8her im
Hyp.- Buche nicht eingetragenen Objekte Hypothek
beſtellt werde, ſich auf die Oeffentlichkeit des Hyp.-
Buces berufen könne, iſt entgegenzuhalten, daß H.
nicht der erſte Gläubiger war, für welchen auf
- Pl.-Nr. 393 Hypothek beſtellt und eingetragen wurde.
Und wenn nach 8. 22 des Hyp.-Geſ. die dort
aufgeführten Thatſachen und Verhältniſſe, nach
Nr. 6 der Name des Eigenthümer8 der Sache,
deſſen Beſißtitel und jede ſich daran ergebende Ver-
änderung, eingetragen werden müſſen, ſo muß dem
Eigenthümer der Sache auch das Recht zuſtehen,
die Eintragung jener Thatſac<ßen und Verhältniſſe
Gründen nichts weiter geſagt als: „Nac< Hyp.-Geſ.
SS. 24 und 25 iſt die für H. auf Pl.-Nr. 393 zur
IL. Stelle eingetragene Hypothek re<htswirkſam , da
zur Zeit dieſes Eintrages E. bereits als Eigenthümer
jenes Grundſtü>s eingetragen war.“ .