20 1. Verf. des Norddtsch. Bundes [Deutach. Reichs] 1867 [1871].
Umständen einer einzelnen Regierung, Sondern jederzeit der
Bundes|Reichs]kasse zu.
Art. 68. Der Bundesfeldkerr |Kaiser] kann, wenn die öffent-
liche Sicherheit in dem Bundeggebiete bedroht ist, einen jeden
Teil desselben in Krieggszustand erklären. Bis zum Erlass eines
die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkun-
gen einer Solchen Erklärung regelnden Bundes|Reichs]gesetzes
gelten dafür die Vorgschriften des preussisSchen Gegetzes vom
4. Juni 1851 (Gesetzsamml. für 1851, S. 451 ff.).
[SchlusSbestimmung zum XI, Abschnitt.
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen
in Baiern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrages vom
23. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1871 8. 9) unter II 8 5,
im Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention
vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870, 8. 658) zur
Anwendung.]
XII. Bundes[|Reichs]finanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes [Reichs]
müsgsen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundes[Reichs]|
haushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des
Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 70. Zur Begtreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben
dienen zunächst die etwaigen Überschüsse der Vorjahre, Sowie die
aus den Zöllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus
dem Post- und Telegraphenwesgen fliessenden gemeinschaftlichen
Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht ge-
deckt werden, Sind gie, Solange Zundes|Reichs [steuern nicht ein-
geführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach
Massgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen, welche bis zur Höhe
des budgetmässigen Betrages durch das Präsidium [den Reichs-
kanzler] ausgeschrieben werden.
Art. 71. Die gemeingchaftlichen Ausgaben werden in der
Regel für ein Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen
auch für eine längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Art. 60 normierten Übergangszeit ist der
nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundes-
heer dem Bundesrate und dem Reichstage nur zur Kenntnisnahme
und zur Erinnerung vorzulegen.
Art. 72. Über die Verwendung aller Einnahmen des Bundes
Reichs| ist von dem Prägzidium [durch den Reichskanzler| dem
undesrate und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung
zu legen.
Art. 73. In Fällen eines ausserordentlichen BedürfnisSes
können [kann] im Wege der Bundes|Reichs|gesetzgebung die Auf-
nahme einer Anleihe, Sowie die ernahme einer Garantie zu
Lasten des Bundes [Reichs] erfolgen.