Guter Rath. 111
Wünschenswerth wäre — zur Ersparung von
Kosten und Schreibereien — eine allgemeine Vor-
schrift an die —. für die Instruktion des Beru-
fungsverfahrens — ohnehin zuständigen Gerichte
I. Instanz, die Schätzung des Streit= resp. Be-
schwerde-Gegenstandes in allen Fällen, wo sie
zur Bemessung der Berufungssumme nothwendig
scheint, vorgängig der Akteneinsendung zu bewerk-
stelligen.
Guter Kath.
In Nr. 4 des laufenden Jahrgangs der Blät-
ter für Rechtsanwendung (S. 51 f.) ist der Rechts-
satz aufgestellt und vertheidigt: Insinuationen rich-
terlicher Verfügungen, welche an einem Sonn-
oder kirchlichen Festtage geschehen, sind als nicht
ritc geschehen anzunehmen und so zu betrachten,
als wären sie erst am darauffolgenden Werktage
bewirkt worden. — Wir sind von der Richtigkeit
dieses Satzes lebhaft überzeugt; dürfen aber nicht
verhehlen, daß manche Richter die entgegengesetzte
Ansicht festhalten. Partheien und Anwälten wird
daher wohlmeinend gerathen, ohne Noth es nicht
auf eine günstige Entscheidung der Zweifelsfrage
ankommen zu lassen.
Ob's heut' geschehen muß? ob Zeit noch ist bis morgen?
Nun! thu' es lieber heut', so bist du außer Sorgen.
Zur Lehre von der Uiehtigkeit wegen Mangels
der Citation. «
GO. XVI, Hat der Richter, ohne daß ein Klä-
* 2. ger aufgetreten war, eine Verfügung