Full text: Blätter für Rechtsanwendung. IV. Band (4)

110 Von Ausmittlung der Verufungssumme. 
In Ansehung der Frage, ob der Schätzung 
ein Augenschein unter Leitung einer Gerichtskom- 
mission vorhergehen müsse, gilt auch hier was oben 
S. 17— 24 hinsichtlich derselben Frage in Bezug 
auf das Exekutionsverfahren ausgeführt ist. Von 
dem gerichtlichen Augenschein kann Umgang genom- 
men werden, wenn kein Theil darauf besteht und 
die Identität des Gegenstandes sich auf andre 
Weise feststellen läßt; der uneigennützige verstän- 
dige Richter wird überall das Verfahren so zu 
leiten suchen, daß einerseits keinem Theil Anlaß 
zur Beschwerde gegeben, andrerseits unnöthige Ko- 
sten, zumal bei Sachen von minderem Belange, 
nicht verursacht werden. 
Beide Theile sind berechtigt, bei Aufnahme 
der Schätzung gegenwärtig zu seyn; auch können 
sie (nach Vorschrift der GO. XII, §. 3, Nr. 4) 
und nach Analogie des 8. 87, Absatz 2 der Nov. 
vom 17. Nov. 1837 16) gegen die Werthserhebung 
entweder sogleich am Schätzungstermine oder in- 
nerhalb einer kurzen auf Antrag zu bewilligenden 
Frist — Erinnerungen machen 7). 
Da der Richter bei diesem Zwischenverfahren 
von Amtswegen verfährt, so sind die Kosten einst- 
weilen von beiden Theilen vorzuschießen resp. zu 
erheben 18). 
16) Diese Analogie ist durch die Verweisung auf die „ge- 
setzlichen Vorschriften" — in S§. 61 gerechtfertigt. 
17) Diese Erinnerungen können etwa den Oberrichter zur 
Anordnung einer Ergänzung, oder auch dazu veranlas- 
sen, das Daseyn der Berufungssumme als zweifelhaft 
anzusehen, und demzufolge, da „größere Weitlaͤufigkeit“ 
ae werden soll (S. Note 8), bie Verufung zu- 
lassen. 
10 BS. XIl, J. 3, Nr. ö.