110 Von Ausmittlung der Verufungssumme.
In Ansehung der Frage, ob der Schätzung
ein Augenschein unter Leitung einer Gerichtskom-
mission vorhergehen müsse, gilt auch hier was oben
S. 17— 24 hinsichtlich derselben Frage in Bezug
auf das Exekutionsverfahren ausgeführt ist. Von
dem gerichtlichen Augenschein kann Umgang genom-
men werden, wenn kein Theil darauf besteht und
die Identität des Gegenstandes sich auf andre
Weise feststellen läßt; der uneigennützige verstän-
dige Richter wird überall das Verfahren so zu
leiten suchen, daß einerseits keinem Theil Anlaß
zur Beschwerde gegeben, andrerseits unnöthige Ko-
sten, zumal bei Sachen von minderem Belange,
nicht verursacht werden.
Beide Theile sind berechtigt, bei Aufnahme
der Schätzung gegenwärtig zu seyn; auch können
sie (nach Vorschrift der GO. XII, §. 3, Nr. 4)
und nach Analogie des 8. 87, Absatz 2 der Nov.
vom 17. Nov. 1837 16) gegen die Werthserhebung
entweder sogleich am Schätzungstermine oder in-
nerhalb einer kurzen auf Antrag zu bewilligenden
Frist — Erinnerungen machen 7).
Da der Richter bei diesem Zwischenverfahren
von Amtswegen verfährt, so sind die Kosten einst-
weilen von beiden Theilen vorzuschießen resp. zu
erheben 18).
16) Diese Analogie ist durch die Verweisung auf die „ge-
setzlichen Vorschriften" — in S§. 61 gerechtfertigt.
17) Diese Erinnerungen können etwa den Oberrichter zur
Anordnung einer Ergänzung, oder auch dazu veranlas-
sen, das Daseyn der Berufungssumme als zweifelhaft
anzusehen, und demzufolge, da „größere Weitlaͤufigkeit“
ae werden soll (S. Note 8), bie Verufung zu-
lassen.
10 BS. XIl, J. 3, Nr. ö.