Ueber Zweck und Mittel des Inqulrirens. 301
sofern die untersuchte Person hiezu empfänglich zu
zu seyn scheint; Entziehung eines an sich
zulässigen, dem Angeschuldeten durch
Gewohnheit oder wie immer unentbehr-
lich gewordenen Genusses, oder umgekehrt
Gestattung eines lange entbehrten Ge-
nusses als Lockung, so wie auch beguc-
mere Haft, bessere Kost 2c.
2) Jede Täuschung und Anwendung von un-
würdiger List und Kunstgriffen, z. B. heuchle-
rische Vertraulichkeit mit dem Ange-
schuldigten, um ihn auszuforschen; Verspre-
chungen, deren Erfüllung nicht in der Macht des
Untersuchungsrichters steht )); falsche Vorspie-
a) Daß hierunter der nach Art. 163, II vorgeschriebene
Vorhalt nicht gemeint sey, dürfte sich wohl von selbst
verstehen. Doch muß Referent bei dieser Gelegenhelt
ofsen bekennen, daß ihn dieses Versprechen oder vielmehr
Aufmerksammachen auf den Verlust der mit elnem of-
fenen Bekenntnisse verbundenen geseblichen Vorthelle,
worunter ohne allen Zweifel, ja vorzüglich die Anwen-
bung des Mitdrrunzsgundes bei Ausmessung der Strafe
t. 91, Nr. 5, I. begriffen lst, während seiner mehr
als dreißigsährigen Funktion als urtheilsprechender Rich-
ter, alsdann immer in Verlegenhelt gesetzt hat, wenn
auf dieses Versprechen hin ein Geständniß erfolat ist,
welches elne absolut bestimmte, dem richterlichen Ermes-
sen keinen Spielraum gestattende Strafe nach sich ge-
zogen hat, und dle Eigenthümlichkeit des Falles ent-
weder einen amtlichen Antrag auf Begnadigung gar
nicht rechtfertigen, oder ein Erfolg sich mit Grund niche
erwarten ließ. Allein so wle dieses nur in höchst selte-
nen Fällen Platz greift, so ist doch auch zu erwägen,
daß die durch das Bekenntniß herbeigeführte schnellere
Entscheidung, die Abkürzung der Haft, und damit die
Verminderung der Kosten bei vermöglichen Inquisiten,
in jedem Falle die Erlangung einer dem ungewissen
Zustande vorzuziehenden, wenn auch nlcht erfreulichen,
doch minder peinlichen Gewißheit, die Todesstrafe alleln