392 Ueber Zweck und Mittel des Inqulrirens.
gelungen über Aussagen von Mitschuldigen oder
Zeugen, die entweder nicht im vorausgesetzten
Sinne zu deuten, oder wohl gar nicht gemacht
worden sind; Aushorchen, Ausfragen, Raths-
ertheilungen durch hiezu beauftragte Perso-
nen, — Mitgefangene, Gefangenwärter; Behor-
chen einer veranstalteten Unterredung durch Ge-
richtspersonen; Veranlassung des Angeschul-
digten zum Schreiben, um das Geschriebene
aufzufangen, und zum Nachtheil des Schreibers
zu benützen 2).
Ein durch solche Mittel erlangtes Geständniß
kann freilich eher eine rohe Schadenfreude, als
eine gerechte Beruhigung erzeugen. Handelt es
sich aber nicht so sehr um unerlaubte, sondern um
mehr oder weniger geeignete Mittel, ein Ge-
ständniß zu erlangen, so dürfte als Regel festge-
stellt werden: daß diejenigen, welche eine größere
Bürgschaft dafür liefern, daß dieser vom Ange-
schuldeten ausgehende, durch seine nachtheiligen
Folgen für ihn so wichtige und eben darum das
Gepräge der Glaubwürdigkeit an sich tragende Akt
ein reines Produkt der Freiheit seines Willens sey,
andern, welche dieses zweifelhaft lassen, und welche
eben dadurch für die Stetigkeit und Beharrlichkeit
jener Aeußerungen Besorgnisse gestatten, bei wei-
tem vorzuziehen seyen.
Entstünde daher die Frage: ob die Wirksam-
keit des Untersuchungsrichters mehr auf den Ver-
ausgenommen, immer als einiger Vortheil anzusehen
ist, welcher durch das fortgesetzte Läugnen vereitelt wird.
Vgl. Bauer Anleltung zur Kriminalpraxis. Göttin-=
gen 1837, §. 57.