398 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Zinsen als durch das Sparkassebuch ebenfalls beurkundet
in Betracht kommen sollen, so können sie auch
nur als Zinsen berücksichtigt werden. Denn es ist
nicht erwiesen, oder auch nur glaubhaft gemacht,
daß sie durch Zuschreibung im Sparkassebuch oder
sonst wie die Natur von Zinsen verloren
haben und zu Kapital gemacht sind. Mit Hinblick
auf § 4 CPO mangelt sohin die nach 8 508 das.
erforderliche Revisionssumme. — Urtheil IV. Sen.
v. 28. Juni 1886. R. 444/85.
Anwendbarkeit des §F. 94 der CPO. auf
Beschwerden gegen Entscheidungen über dle
Kosten bezüglich eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Bestimmungen des Allg. Thls.,
Buch 1 Abschn. 2 Tit. 5 der CPO. über die
Prozeßkosten überhaupt können auch auf Ko—
sten im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung
finden. Vor Allem steht nicht entgegen das System
der CPO. Denn die ZwangSvollstreckung bildet zunächst
äußerlich einen Abschnitt (Buch VIII) derselben,
dessen Bestimmungen auf das gerichtliche
Zwangsvollstreckungsverfahren sich beschränken; und
sachlich leidet der Begriff „Civilprozeßsachen“ auch
Anwendung auf die Geltendmachung ecidilrechtlicher
Ansprüche im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung.
Es bedarf daher kaum einer Hinweisung
auf die vielfachen Bestimmungen im VIII. Buche,
nach welchen im Zwangsvollstreckungsverfahren der
Prozeßrichter anzugehen ist, was spezlell in dem
hier vorliegenden Falle des §. 774 der CPO. zu
geschehen hat. Der Umstand, daß auch aus anderen
Titeln, als richterlichen Urtheilen Zwangsvollstreckung
stattsfinden kann, beweist hienach nicht für das Gegentheil.
Die CPO. enthält ferner keine Bestimmung,
durch welche die Anwendung der allgemeinen
Vorschriften über Prozeßkosten für das Zwangsvoll-