Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

398  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Zinsen  als  durch  das  Sparkassebuch  ebenfalls  beurkundet
  in  Betracht  kommen  sollen,  so  können  sie  auch
nur  als  Zinsen  berücksichtigt  werden.  Denn  es  ist
nicht  erwiesen,  oder  auch  nur  glaubhaft  gemacht,
daß  sie  durch  Zuschreibung  im  Sparkassebuch  oder
sonst  wie  die  Natur  von  Zinsen  verloren
haben  und  zu  Kapital  gemacht  sind.  Mit  Hinblick
auf  §  4  CPO  mangelt  sohin  die  nach  8  508  das.
erforderliche  Revisionssumme.  —  Urtheil  IV.  Sen.
v.  28.  Juni  1886.  R.  444/85.

Anwendbarkeit  des  §F.  94  der  CPO.  auf
Beschwerden  gegen  Entscheidungen  über  dle
Kosten  bezüglich  eines  Zwangsvollstreckungsverfahrens.
  Die  Bestimmungen  des  Allg.  Thls.,
Buch  1  Abschn.  2  Tit.  5  der  CPO.  über  die
Prozeßkosten  überhaupt  können  auch  auf  Ko—
sten  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  Anwendung
finden.  Vor  Allem  steht  nicht  entgegen  das  System
der  CPO.  Denn  die  ZwangSvollstreckung  bildet  zunächst
  äußerlich  einen  Abschnitt  (Buch  VIII)  derselben,
  dessen  Bestimmungen  auf  das  gerichtliche
Zwangsvollstreckungsverfahren  sich  beschränken;  und
sachlich  leidet  der  Begriff  „Civilprozeßsachen“  auch
Anwendung  auf  die  Geltendmachung  ecidilrechtlicher
Ansprüche  im  Wege  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung.
  Es  bedarf  daher  kaum  einer  Hinweisung
auf  die  vielfachen  Bestimmungen  im  VIII.  Buche,
nach  welchen  im  Zwangsvollstreckungsverfahren  der
Prozeßrichter  anzugehen  ist,  was  spezlell  in  dem
hier  vorliegenden  Falle  des  §.  774  der  CPO.  zu
geschehen  hat.  Der  Umstand,  daß  auch  aus  anderen
Titeln,  als  richterlichen  Urtheilen  Zwangsvollstreckung
stattsfinden  kann,  beweist  hienach  nicht  für  das  Gegentheil.
  Die  CPO.  enthält  ferner  keine  Bestimmung,
  durch  welche  die  Anwendung  der  allgemeinen
Vorschriften  über  Prozeßkosten  für  das  Zwangsvoll-