Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

rechtskräftig  erkannt  hat,  beziehungsweise,  wo  eln  Schwurgerichtshof  erkannt  hat,  des  Criminalsenats
  des  betreffenden  Kreisgerichts.

Art.  8.

Die  nach  Art.  16  und  25  des  Strafgesetzbuchs  bei  den  einzelnen  Freiheitsstrafen  zulässigen
  Schärfungen  sollen  künftig  nur  für  das  erste  Viertheil  der  Strafbauer,  und,  wenn
solches  Ein  Jahr  übersteigt,  nur  für  das  erste  Jahr  in  der  Art  verfügt  werden,  daß  dieselben
  einzeln  oder  mit  einander  höchstens  viermal  im  Jahr  zur  Anwendung  kommen.

Art.  9.
Strafschärfungen,  welche  vor  der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes  gerichtlich  erkannt  worden
find,  dürfen  nicht  vollzogen  werden,  soweit  das  Erkenntniß  sie  für  später  als  das  erste  Viertheil
  der  Strafzeit  oder  das  erste  Jahr  derselben  ausgesprochen  hat.

Art.  10.

Die  einsame  Einsperrung  kann  als  Disciplinarstrafmittel  gegen  Zuchthaus=  und  Arbeitshausgefangene
  von  dem  Vorsteher  der  Strafanstalt  auf  die  Dauer  von  Einem  Monat,  von
der  oberaufsehenden  Behörde  auf  die  Dauer  von  zwei  Monaten  verfügt  werden.

Gegen  Gefangene  in  den  Zuchtpolizeihäusern  und  Kreisgefängnissen  kommt  dasselbe
Diseiplinarstrafmittel  bis  zur  Dauer  von  dreißig  Tagen  in  Anwendung.

Art.  11.

Im  Zuchtpolizeihause  (vergl.  Art.  5  des  Gesetzes  vom  13.  August  1849)  sollen  künftig,
wofern  nicht  die  erkennende  Behörde  wegen  besonderer  mildernder  Umstände  die  ausnahmsweise
  Vollziehung  der  Strafe  in  Kreisgefängniß  beschließen  würde,  auch  diejenigen  Kreisgefängnißstrafen
  vollzogen  werden,  welche

1)  neben  der  zeitlichen  Entziehung  der  bürgerlichen  Ehren=  und  der  Dienstrechte
oder

2)  gegen  einen  Angeklagten,  welcher  dieser  Rechte  durch  ein  früheres  Straferkenntniß
zwar  nur  zeltlich,  aber  zur  Zeit  der  neuen  Verurtheilung  noch  verlustig  ist,  oder

3)  auf  den  Grund  des  Polizelstrafgesetzes  vom  2.  October  1839  wegen  wiederholter
Landstreicherel  (Art.  19,  Abs.  2),  wiederholter  Bettelei  (Art.  21,  Abs.  2),  Asotie
(Art.  24),  gewerbsmäßiger  oder  im  bewußten  Zustand  eines  venerischen  Uebels  ver,