388 Dashypothekenamtl. Tageb. u. F23 Abs. 8 bayr. Hyp.-G.
der Reichskonkursordnung“) — für den Erwerb
des Hypothekenrechts, wie vor so seit Erlaß der
Grundbuchgesetze, nicht den Tag der Eintragung,
sondern den Zeitpunkt der Präsentation des Eintragungsgesuches
als entscheidend und läßt die erfolgte
Eintragung rückwirken auf den Tag des Präsentatums.
Der Entwurf zum deutschen bürgerlichen Gesetzbuche
(§ 840; Motive Bd. III S. 226, 227) beeichnet
als maßgebend für den Vorzug mehrerer
echte an einem Grundstück das Datum (Tag,
Monat, Jahr) der Eintragung?**). Liegen der Buch-Bahlmann
(EEG. u. GBO. 3. Aufl. S. 90 Anm. 5),
Achilles (3. Aufl. S. 165 Anm. 5), Hinrichs (Studien
aus dem preußischen Hypothekenrechte S. 62, 71),
Dernburg (Lehrbuch des pr. Privatrechts 2. Aufl. D
S. 275 Anm. 24, I S. 453), Dernburg und Hinrichs
(pr. Hyp.-R. S. 130, 411), Krech-Fischer
(Komm. z. preuß. SO. von 1883 S. 311 Anm. 26
zu 30, S. 223 Anm. 6 vor & 6, S. 227 Anm. 30
zu & 6 ff., S. 272 Anm. 9 C, b, y zu §§#l16, 17,
S. 250 Anm. 3 zu & 11; vgl. auch Henle, preuß.=bayer.
SO. S. 42 Anm. 8, S. 421; dann Wachler,
preuß. SO. von 1869, 3. Aufl. S. 146). Dagegen
allerdings das Obertribunal in einer Enisch. Bd. 22
8 29 und Jäckel (Komm. z. preuß. SO. 2. Aufl.
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—
Vor der Konkurseröffnung angemeldete Hypothekenund
Grundschulden sind daher einzutragen, wenn auch
nach Eingang des Gesuchs, aber vor Eintragung der
Hypotheken 2c. der Konkurs über das Vermögen des
Eigenthümers eröffnet und die Eintragung der Konkurseröffnung
beantragt ist. So insbesondere auch
Turnau 1. c.; Krech-Fischer 1. c. S. 227, 250;
Wilmowski, Konkursordnung S. 79 ff. (Dagegen
allerdings die nichtpreußischen Kommentatoren der K O.
von Völderndorff und Sarwey.) x
Wir vermögen nicht abzusehen, warum der Gesetzgeber,
mag er auch für die Prooritzt das eingetragene
Datum für ausschlaggebend erachten, nicht das
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