Dashypothekenamtl. Tageb. u. # 23 Abs. 3 bayr. Hyp.“G. 389
behörde mehrere Eintragungsanträge vor, so ist die
Eintrogung in der durch den Zeitpunkt der Anbringung
jedes einzelnen Antrages bestimmten Reihenfolge
zu vollziehen, sofern nicht durch Gesetz oder
Datum der Anmeldung eintragen läßt. Der
preußische Gesetzgeber hat, wie seinerzeit der bayerische,
geglaubt (vgl. Motive zu §8# 43 ff. der GBO.), und
hievon geht offenbar auch der Entwurf aus, daß in
den weitaus meisten Fällen Anmeldung, Verfügung
und Eintragung unmittelbar aufeinanderfolgen werde.
Aber wie in der bayerischen Praxis, so hat sich auch
in der preußischen alsbald ergeben, daß diese theoretische
Meinung in der Wirklichkeit nicht durchdringen
könne, daß ohne Verschulden der Beamten nach der
Natur der Dinge bie sofortige Erledigung jeder Anmeldung
statt zur Regel zur Ausnahme werde. Gerade
diese Wahrnehmung hat für den Praktiker des
preußischen Rechts wie für den des bayerischen zur
oben dargelegten Auffassung über die Bedeutung des Anmeldungstages
geführt und führen müssen (vgl. unsere
Ausführung in der Deutschen Notariatszeitung 1883
S. 216 ff.). Diese Auffassung, welche nach der eigenen
Konstatirung der Motive zum Entwurf (s. oben Fußnote
*) auf S. 387) dem Verkehrsbedürfrnisse entspricht,
hat auch nichts Auffälliges. So gut wie man dem
Betheiligten die Kenntniß des Hypothekenbuchinhaltes,
sowie im bayerischen Rechte im Falle des § 23 Abs. 3
Hyp.-Ges. die Kenntniß des Inhalts des „besonderen
Protokolls“ zumuthet, ebenso gut kann man von ihm die
aus einem Tagebuch oder sonstwie eingerichteten fortlaufenden
Protokolle oder aus Erkundigung bei Amt zu
gewinnende Wissenschaft über zwar angemeldete, aber
bücherlich noch nicht vollzogene Rechte verlangen. Die
Praxis wird sich allerdings, wie immer, gegen unpraktische
und unbillige Vorschriften zu helfen wissen;
der Grundbuchbeamte wird, wenn ihm die Einschreibung
des Anmeldetages versagt ist, sich bei Anhäufung
von Arbeit dadurch helfen müssen, daß er eben die
einzelnen Anmeldungen nach der Reihe der Anmeldung
nicht an einem Tage, sondern an verschiedenen Geschäftstagen
vollzieht und so denselben je die durch
die Anmeldung beabsichtigte Priorität wahrt.