Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIII. Band. (53)

Dashypothekenamtl.  Tageb.  u.  #  23  Abs.  3  bayr.  Hyp.“G.  389

behörde  mehrere  Eintragungsanträge  vor,  so  ist  die
Eintrogung  in  der  durch  den  Zeitpunkt  der  Anbringung
  jedes  einzelnen  Antrages  bestimmten  Reihenfolge
  zu  vollziehen,  sofern  nicht  durch  Gesetz  oder

Datum  der  Anmeldung  eintragen  läßt.  Der
preußische  Gesetzgeber  hat,  wie  seinerzeit  der  bayerische,
geglaubt  (vgl.  Motive  zu  §8#  43  ff.  der  GBO.),  und
hievon  geht  offenbar  auch  der  Entwurf  aus,  daß  in
den  weitaus  meisten  Fällen  Anmeldung,  Verfügung
und  Eintragung  unmittelbar  aufeinanderfolgen  werde.
Aber  wie  in  der  bayerischen  Praxis,  so  hat  sich  auch
in  der  preußischen  alsbald  ergeben,  daß  diese  theoretische
  Meinung  in  der  Wirklichkeit  nicht  durchdringen
könne,  daß  ohne  Verschulden  der  Beamten  nach  der
Natur  der  Dinge  bie  sofortige  Erledigung  jeder  Anmeldung
  statt  zur  Regel  zur  Ausnahme  werde.  Gerade
  diese  Wahrnehmung  hat  für  den  Praktiker  des
preußischen  Rechts  wie  für  den  des  bayerischen  zur
oben  dargelegten  Auffassung  über  die  Bedeutung  des  Anmeldungstages
  geführt  und  führen  müssen  (vgl.  unsere
Ausführung  in  der  Deutschen  Notariatszeitung  1883
S.  216  ff.).  Diese  Auffassung,  welche  nach  der  eigenen
Konstatirung  der  Motive  zum  Entwurf  (s.  oben  Fußnote
  *)  auf  S.  387)  dem  Verkehrsbedürfrnisse  entspricht,
hat  auch  nichts  Auffälliges.  So  gut  wie  man  dem
Betheiligten  die  Kenntniß  des  Hypothekenbuchinhaltes,
sowie  im  bayerischen  Rechte  im  Falle  des  §  23  Abs.  3
Hyp.-Ges.  die  Kenntniß  des  Inhalts  des  „besonderen
Protokolls“  zumuthet,  ebenso  gut  kann  man  von  ihm  die
aus  einem  Tagebuch  oder  sonstwie  eingerichteten  fortlaufenden
  Protokolle  oder  aus  Erkundigung  bei  Amt  zu
gewinnende  Wissenschaft  über  zwar  angemeldete,  aber
bücherlich  noch  nicht  vollzogene  Rechte  verlangen.  Die
Praxis  wird  sich  allerdings,  wie  immer,  gegen  unpraktische
  und  unbillige  Vorschriften  zu  helfen  wissen;
der  Grundbuchbeamte  wird,  wenn  ihm  die  Einschreibung
  des  Anmeldetages  versagt  ist,  sich  bei  Anhäufung
von  Arbeit  dadurch  helfen  müssen,  daß  er  eben  die
einzelnen  Anmeldungen  nach  der  Reihe  der  Anmeldung
nicht  an  einem  Tage,  sondern  an  verschiedenen  Geschäftstagen
  vollzieht  und  so  denselben  je  die  durch
die  Anmeldung  beabsichtigte  Priorität  wahrt.