Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXV. Band. (65)

528  Vermischte  Mittheilungen.

erklärung  zulässig  geworden  ist.  Da  H.  nach  den  vorhandenen  Nachrichten  vor  dem
18.  November  1879  noch  gelebt  hat  und  seit  dem  18.  November  1879  keine  Nachrichten
mehr  von  dem  Leben  des  Verscholleuen  eingegangen  sind,  so  wäre  der  im  §  14  vorgeschriebene
  zehnjährige  Zeitraum  mit  dem  Schlusse  des  Jahres  1889  abgelaufen  und
als  Zeitpunkt  des  Todes  der  1.  Jannar  1890  festzusetzen.  Dieser  Festsetzung  steht  jedoch
entgegen,  daß  am  1.  Jannar  1890  die  Rechtsverhältnisse  des  Verscholleuen  noch  nach
dem  Pfälzischen  Civilgesetzbuche  zu  beurtheilen  waren.  Nach  diesem  Rechte  wurde  der
Abwesende  am  1.  Jannar  1890  weder  für  todt  noch  für  lebend  gehalten.  Es  gab  zu
der  Zeit  kein  gesetzliches  Mittel  zur  Schaffung  einer  Todes-  oder  Lebensvermuthung.
Das  damals  geltende  Gesetz  verbot  es,  den  Abwesenden  vom  1.  Jannar  1890  ab  für
todt  anzusehen.  Wollte  man  nach  88  18  und  14  BGB.  den  Zeitpunkt  des  Todes  auf
den  1.  Jannar  1890  verlegen,  so  würde  dadurch  etwas  geschaffen,  das  nach  dem  im
Jahre  1890  geltenden  Rechte  verboten  war.  Eine  derartige  Schaffung  von  dem  alten
Rechte  widersprechenden  Rechtsverhältnissen  mit  einem  in  die  Geltungszeit  des  alten
Rechtes  fallenden  Entstehungsdatum  könnte  blos  auf  Grund  einer  Gesetzesbestimmung
geschehen,  der  ausdrücklich  rückwirkende  Kraft  beigelegt  ist.  Die  Motive  sagen  S.  239:
„Hat  in  Ansehung  einer  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BGB.  abwesenden  Person
eine  Verschollenheitserklärung  oder  die  Einweisung  der  muthmaßlichen  Erben  noch  nicht
stattgefunden  und  ist  auch  ein  einschlagendes  Verfahren  nicht  auhängig,  so  greifen  die
Vorschristen  des  BGB.  unbeschränkt  Platz.  Es  liegt  kein  Grund  vor,  eine  Nachwirkung
  des  alten  Rechtes  in  Fällen  anzuerkennen,  in  welchen  die  muthmaßlichen
Erben  sich  noch  völlig  unthätig  verhalten  haben,  mag  auch  den  Letteren  nach  den
bisherigen  Vorschriften  vielleicht  bereits  ein  Anspruch  auf  Besitz  oder  Genuß  des  Vermögens
  des  Verschollenen  erwachsen  sein.“  Aus  diesen  Worten  der  Motive,  die  zunächst
  mit  Beziehung  auf  Rechtsgebiete,  die  eine  Todeserklärung  bereits  kannten,  gesagt
sind,  darf  für  das  pfälzische  Rechtsgebiet  nicht  gefolgert  werden,  daß  in  Fällen,  wie  der
vorliegende,  der  Todestag  vor  den  1.  Jonnar  1900  zurückverlegt  werden  darf.  Mit  dem
in  den  Motiven  ausgedrückten  Grundsatze  ist  weiter  nichts  zum  Ausdrucke  gebracht,  als
daß  das  vor  dem  1.  Jannar  1900  nach  dem  Code  civil  entstandene  Recht  der  unthätig
  gebliebenen  Präsumtiverben  auf  Verschollenheitserklärung  und  Besitzeinweisung
am  1.  Jannar  1900  sein  Ende  erreicht  hat  und  daß  zur  Wahrung  dieses  nicht  ausgeübten
  Rechtes  über  den  1.  Jannar  1900  hinaus  keine  Uebergangsvorschriften  erlassen
zu  werden  brauchen,  wie  sie  z.  B.  erlassen  worden  sind  im  Art.  161  EG.  z.  BGB.  für
die  Präsumtiverben,  die  eine  Verscholleuheitserklärung  oder  eine  Besiheinweisung  bereits
vor  dem  l.  Januar  1900  beantragt  oder  erzielt  hatten.  Der  §  14  BE.  kann
Wirkung  erst  äußern  nach  dem  1.  Januar  1900.  Demnach  bedeutet  für  das  Gebiet
des  bisherigen  Pfälzischen  Rechtes,  das  eine  Todeserklärung  nicht  kannte,  die  Einführung
  des  BGB.  soviel,  daß  auf  Grund  des  §  14  vom  1.  Jannar  1900  ab  die  bis
äu  diesem  Zeitpunkt  unzulässige  Todeserklärung  nun  zulässig  sein  soll,  wenn  seit
zehn  Jahren  keine  Nachricht  von  dem  Leben  des  Verschollenen  eingegangen  ist.  Da
nun  nach  §  18  Abs.  2  BGB.  in  den  Fällen  des  §  14  BGB.  der  Zeitpunkt  als  Todestag.
festzusetzen  ist,  in  welchem  die  Todeserklärung  zulässig  geworden  ist,  und  da  nach  dem  bis
zum  Inkrafttreten  des  §  14  BGB.  geltenden  Rechte  vor  dem  1.  Jannar  1900  die  Todeserklärung
  unzulässig  war,  so  ist  der  Todestag  des  H.  auf  den  1.  Jannar  1900  sesenehe.

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