528 Vermischte Mittheilungen.
erklärung zulässig geworden ist. Da H. nach den vorhandenen Nachrichten vor dem
18. November 1879 noch gelebt hat und seit dem 18. November 1879 keine Nachrichten
mehr von dem Leben des Verscholleuen eingegangen sind, so wäre der im § 14 vorgeschriebene
zehnjährige Zeitraum mit dem Schlusse des Jahres 1889 abgelaufen und
als Zeitpunkt des Todes der 1. Jannar 1890 festzusetzen. Dieser Festsetzung steht jedoch
entgegen, daß am 1. Jannar 1890 die Rechtsverhältnisse des Verscholleuen noch nach
dem Pfälzischen Civilgesetzbuche zu beurtheilen waren. Nach diesem Rechte wurde der
Abwesende am 1. Jannar 1890 weder für todt noch für lebend gehalten. Es gab zu
der Zeit kein gesetzliches Mittel zur Schaffung einer Todes- oder Lebensvermuthung.
Das damals geltende Gesetz verbot es, den Abwesenden vom 1. Jannar 1890 ab für
todt anzusehen. Wollte man nach 88 18 und 14 BGB. den Zeitpunkt des Todes auf
den 1. Jannar 1890 verlegen, so würde dadurch etwas geschaffen, das nach dem im
Jahre 1890 geltenden Rechte verboten war. Eine derartige Schaffung von dem alten
Rechte widersprechenden Rechtsverhältnissen mit einem in die Geltungszeit des alten
Rechtes fallenden Entstehungsdatum könnte blos auf Grund einer Gesetzesbestimmung
geschehen, der ausdrücklich rückwirkende Kraft beigelegt ist. Die Motive sagen S. 239:
„Hat in Ansehung einer zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. abwesenden Person
eine Verschollenheitserklärung oder die Einweisung der muthmaßlichen Erben noch nicht
stattgefunden und ist auch ein einschlagendes Verfahren nicht auhängig, so greifen die
Vorschristen des BGB. unbeschränkt Platz. Es liegt kein Grund vor, eine Nachwirkung
des alten Rechtes in Fällen anzuerkennen, in welchen die muthmaßlichen
Erben sich noch völlig unthätig verhalten haben, mag auch den Letteren nach den
bisherigen Vorschriften vielleicht bereits ein Anspruch auf Besitz oder Genuß des Vermögens
des Verschollenen erwachsen sein.“ Aus diesen Worten der Motive, die zunächst
mit Beziehung auf Rechtsgebiete, die eine Todeserklärung bereits kannten, gesagt
sind, darf für das pfälzische Rechtsgebiet nicht gefolgert werden, daß in Fällen, wie der
vorliegende, der Todestag vor den 1. Jonnar 1900 zurückverlegt werden darf. Mit dem
in den Motiven ausgedrückten Grundsatze ist weiter nichts zum Ausdrucke gebracht, als
daß das vor dem 1. Jannar 1900 nach dem Code civil entstandene Recht der unthätig
gebliebenen Präsumtiverben auf Verschollenheitserklärung und Besitzeinweisung
am 1. Jannar 1900 sein Ende erreicht hat und daß zur Wahrung dieses nicht ausgeübten
Rechtes über den 1. Jannar 1900 hinaus keine Uebergangsvorschriften erlassen
zu werden brauchen, wie sie z. B. erlassen worden sind im Art. 161 EG. z. BGB. für
die Präsumtiverben, die eine Verscholleuheitserklärung oder eine Besiheinweisung bereits
vor dem l. Januar 1900 beantragt oder erzielt hatten. Der § 14 BE. kann
Wirkung erst äußern nach dem 1. Januar 1900. Demnach bedeutet für das Gebiet
des bisherigen Pfälzischen Rechtes, das eine Todeserklärung nicht kannte, die Einführung
des BGB. soviel, daß auf Grund des § 14 vom 1. Jannar 1900 ab die bis
äu diesem Zeitpunkt unzulässige Todeserklärung nun zulässig sein soll, wenn seit
zehn Jahren keine Nachricht von dem Leben des Verschollenen eingegangen ist. Da
nun nach § 18 Abs. 2 BGB. in den Fällen des § 14 BGB. der Zeitpunkt als Todestag.
festzusetzen ist, in welchem die Todeserklärung zulässig geworden ist, und da nach dem bis
zum Inkrafttreten des § 14 BGB. geltenden Rechte vor dem 1. Jannar 1900 die Todeserklärung
unzulässig war, so ist der Todestag des H. auf den 1. Jannar 1900 sesenehe.
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