Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXV. Band. (65)

XX.  Impfgesetz  88  138—14.  495

–.

Die  erste  Ausstellung  der  Bescheinigungen  erfogt  stempelund
  gebührenfrei.

§  12.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder  sind  gehalten,
auf  amtliches  Erfordern  mittelst  der  vorgeschriebenen  Bescheinigungen
  (§.  10)  den  Nachweis  zu  führen,  daß  die  Impfung
ihrer  Kinder  und  Pflegebefohlenen  erfolgt  oder  aus  einem  gesetzlichen
  Grunde  unterblieben  ist.

§  13.  Die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren
Zöglinge  dem  Impfzwange  unterliegen  (§  1  Ziffer  2),  haben
bei  der  Aufnahme  von  Schülern  durch  Einfordern  der  vorgeschriebenen
  Bescheinigungen  festzustellen,  ob  die  gesetzliche  Impfung
erfolgt  ist.
ecf  Liu  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  Zöglinge,  welche  während
des  Besuches  der  Anstalt  nach  8  1  Ziffer  2  impfpflichtig  werden,
dieser  Verpflichtung  genügen.  "

Ist  eine  Impfung  ohne  gesetzlichen  Grund  unterblieben,
so  haben  sie  auf  deren  Nachholung  zu  dringen.  ·

Sie  sind  verpflichtet,  vier  Wochen  vor  Schluß  des  Schuljahres
  der  zuständigen  Behörde  ein  Verzeichniß  derjenigen
Schüler  beizulegen,  für  welche  der  Nachweis  der  Impfung
nicht  erbracht  ist.

8  14.  (Amtsg.)  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,
welche  den  nach  8.  12  ihnen  obliegenden  Nachweis  zu  führen
unterlassen,  werden  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark
bestraft.  «

Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,  deren  Kinder  und
Pflegebefohlenen  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz  erfolgter
amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder  der  ihr  folgenden
Gestellung  (8  5)  entzogen  geblieben  sind,  werden  mit  Geld—

11.  Bundesr.-Beschl.  v.  5.  Sept.  78  Ges.-Bl.  S.  174  und  31.  Jan.
83  Ges.-Bl.  S.  59.

§  12.  Bezieht  sich  auf  die  erste  wie  auch  auf  die  Wieder-Impfung.

8  14.  1)  Die  Verjährung  der  durch  Unterlassung  des  obliegenden
Nachweises  der  Impfung  begangenen  Uebertretung  beginnt  nicht  mit  dem
Ablauf  des  Termins,  sondern  erst  mit  Beendigung  der  Unterlassung,  vgl.
4.  Juni  83  E.  8.  390;  R.  5.  396.  21.  Dez  83  E.  9.  354;  R.  5.  802.

2)  Die  in  Abs.  2  vorausgesetzte  amtliche  Aufforderung  zur  Impfung
braucht  keine  direkt  persönliche  zu  sein;  sie  kann  vielmehr  auch  im  Wege