XX. Impfgesetz 88 138—14. 495
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Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfogt stempelund
gebührenfrei.
§ 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten,
auf amtliches Erfordern mittelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen
(§. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung
ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen
Grunde unterblieben ist.
§ 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren
Zöglinge dem Impfzwange unterliegen (§ 1 Ziffer 2), haben
bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vorgeschriebenen
Bescheinigungen festzustellen, ob die gesetzliche Impfung
erfolgt ist.
ecf Liu haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während
des Besuches der Anstalt nach 8 1 Ziffer 2 impfpflichtig werden,
dieser Verpflichtung genügen. "
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben,
so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. ·
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres
der zuständigen Behörde ein Verzeichniß derjenigen
Schüler beizulegen, für welche der Nachweis der Impfung
nicht erbracht ist.
8 14. (Amtsg.) Eltern, Pflegeeltern und Vormünder,
welche den nach 8. 12 ihnen obliegenden Nachweis zu führen
unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig Mark
bestraft. «
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und
Pflegebefohlenen ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden
Gestellung (8 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geld—
11. Bundesr.-Beschl. v. 5. Sept. 78 Ges.-Bl. S. 174 und 31. Jan.
83 Ges.-Bl. S. 59.
§ 12. Bezieht sich auf die erste wie auch auf die Wieder-Impfung.
8 14. 1) Die Verjährung der durch Unterlassung des obliegenden
Nachweises der Impfung begangenen Uebertretung beginnt nicht mit dem
Ablauf des Termins, sondern erst mit Beendigung der Unterlassung, vgl.
4. Juni 83 E. 8. 390; R. 5. 396. 21. Dez 83 E. 9. 354; R. 5. 802.
2) Die in Abs. 2 vorausgesetzte amtliche Aufforderung zur Impfung
braucht keine direkt persönliche zu sein; sie kann vielmehr auch im Wege