Full text: Blätter für Rechtsanwendung. VI. Band (6)

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Vertragsabschlutz durch Korrespondenz nuter Personen, die 
6 an demselben Orte wohnen. 
Deer Vorschrift des preußischen Rechts, nach 
welcher Verträge über mehr als 50 Thaler schrift- 
lich errichtet werden müssen, kann auch unter Per- 
sonen, die an demselben Orte wohnen, durch Kor- 
respondenz, insbesondere sog. Engagementsbriefe 
genügt werden 1).— Vgl. Bielitz Kommentar 
Bd. 1, S. 595. 
Einrede enormer Verletzung bei Lieferungsverträgen. 
Da Geschäfte solcher Art die Natur einer 
Wagniß, eines Hoffnungskaufes haben, so greift 
die bezeichnete Einrede hier nicht Platz 1). 
Täuschung des einen Kontrahenten durch den andern über 
den Tageskurs. 
Der Umstand, daß dem einen Kontrahenten 
bei Eingehung des Lieferungsvertrages eine 
Kursveränderung bekannt war, von welcher der 
Andre noch nichts wußte, kann die exceptio doli 
für letzteren selbst in dem Falle nicht begründen, 
wenn Jener, über den Tageskurs befragt, eine 
unrichtige Angabe machte. Denn es mögen die 
Papiere am Tage des Vertragsschlußes einen Kurs 
gehabt haben, welchen sie immer wollen, so ist 
dies kein Thatmoment, aus welchem mit Sicher- 
heit auf den künftigen Kurs geschlossen werden 
könnte. — Eben in der Ungewißheit des Kurses, 
der mit jedem Tage sich ändern kann, und dessen 
Fallen oder Steigen oft das Werk kommerzieller 
Operationen ist, liegt der Charakter eines derlei 
Lieferungsvertrags als eines eigentlich gewagten 
Geschäftes 1).“" 
1) OAGE v. 28. Aug. 1841 (Nr. 657.2 102)0. 
15 DAGE. v. 28. Aug. 1341 (Nr. 657. 2 06). 
15 OAGE. v. 28. Aug. 1841 (Nr. 657. 7/5).