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Vertragsabschlutz durch Korrespondenz nuter Personen, die
6 an demselben Orte wohnen.
Deer Vorschrift des preußischen Rechts, nach
welcher Verträge über mehr als 50 Thaler schrift-
lich errichtet werden müssen, kann auch unter Per-
sonen, die an demselben Orte wohnen, durch Kor-
respondenz, insbesondere sog. Engagementsbriefe
genügt werden 1).— Vgl. Bielitz Kommentar
Bd. 1, S. 595.
Einrede enormer Verletzung bei Lieferungsverträgen.
Da Geschäfte solcher Art die Natur einer
Wagniß, eines Hoffnungskaufes haben, so greift
die bezeichnete Einrede hier nicht Platz 1).
Täuschung des einen Kontrahenten durch den andern über
den Tageskurs.
Der Umstand, daß dem einen Kontrahenten
bei Eingehung des Lieferungsvertrages eine
Kursveränderung bekannt war, von welcher der
Andre noch nichts wußte, kann die exceptio doli
für letzteren selbst in dem Falle nicht begründen,
wenn Jener, über den Tageskurs befragt, eine
unrichtige Angabe machte. Denn es mögen die
Papiere am Tage des Vertragsschlußes einen Kurs
gehabt haben, welchen sie immer wollen, so ist
dies kein Thatmoment, aus welchem mit Sicher-
heit auf den künftigen Kurs geschlossen werden
könnte. — Eben in der Ungewißheit des Kurses,
der mit jedem Tage sich ändern kann, und dessen
Fallen oder Steigen oft das Werk kommerzieller
Operationen ist, liegt der Charakter eines derlei
Lieferungsvertrags als eines eigentlich gewagten
Geschäftes 1).“"
1) OAGE v. 28. Aug. 1841 (Nr. 657.2 102)0.
15 DAGE. v. 28. Aug. 1341 (Nr. 657. 2 06).
15 OAGE. v. 28. Aug. 1841 (Nr. 657. 7/5).