208 Nechtsprechung.
Bayer. Oberstes Landesgericht (Civilsachen).
Aufhebung der Zwangserziehung wegen der Unmöglichkeit eines Erfolgs
(Zwangserz.-Ges. vom 10. Mai 1902 Art. 6 Abf. 1).
Durch Verfügung des Amtsgerichts S. als Vormundschaftsgerichts vom
28. November 1902 ist auf Grund des Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 des Gesetzes
vom 10. Mai 1902 die Zwangserziehung des am 14. Januar 1891 geborenen,
in N. beheimateten Joseph R. angeordnet worden. Im Vollzuge der Anordnung
wurde der Knabe erst in einer Rettungsanstalt und später mehrmals bei Lehrmeistern
untergebracht. Er verübte mehrere Diebstähle und wurde zweimal zu
mehrmonatigen Gefängnisstrafen verurteilt. Da er seinen Lehrmeistern immer
wieder entlief und zu seinen Eltern und zu seiner Großmutter flüchtete, bei denen
er stets Aufnahme fand, regte das Bezirksamt R. bei dem Vormundschaftsgerichte
die Aufhebung der Zwangserziehung an, weil die Maßregel offensichtlich undurchführbar
sei. Der Magistrat der Heimatgemeinde N. und der dortige Gemeindewaisenrat
pflichteten dem Bezirksamte bei, das Pfarramt S. sprach sich
dagegen aus, weil die verbrecherischen Anlagen des Knaben sich im elterlichen
Hause nur sicherer und rascherer entwickeln würden.
Das Vormundschaftsgericht lehnte daraufhin mit Verfügung vom 19. Oktober
1906:„ die Aufhebung der Zwangserziehung ab, weil die Undurchführbarkeit
der Zwangserziehung kein Grund zur Aufhebung der einmal angeordneten Maßregel
sei.
Die vom Bezirksamt eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des
Landgerichts A. vom 22. November 1906 zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht
hielt die Fortdauer der Zwangserziehung nicht für zwecklos. Die Maßregel
sei hauptsächlich wegen des schlimmen Einflusses der Eltern und der Großmutter
des Knaben angeordnet worden, unter dem dessen sittliche Verwahrlosung
immer weitere Fortschritte gemacht haben würde. Selbst wenn auf Besserung
nicht zu hoffen sein sollte, sei doch noch der Zweck erreichbar, den Knaben vor dem
völligen sittlichen Verderben zu bewahren, dem er im Falle der Aufhebung der
Zwangserziehung zweifellos verfallen würde.
Gegen diesen Beschluß hat das Bezirksamt R. weitere Beschwerde mit der
Begründung eingelegt, daß die Durchführbarkeit der Zwangserziehung Voraussetzung
der Anordnung und deshalb auch der Aufrechthaltung der Maßregel sei,
bei dem vorgeschrittenen Alter und dem sittlichen Zustande des Knaben aber Erziehungsmaßnahmen
nicht mehr durchführbar seien.
es Die weitere Beschwerde wurde aus folgenden Gründen zurückgewiesen.
Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, daß die angeordnete Zwangserziehung
nach dem Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1902 wegen Wegfalls
der Voraussetzungen der Anordnung auch dann aufzuheben ist, wenn sich herausgestellt
hat, daß sie keinen Erfolg haben kann. Die Zwangserziehung kann nach
dem Art. 1 des Gesetzes unter den dort bestimmten weiteren Voraussetzungen
angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist, um die Verwahrlosung des Minderjährigen
zu verhüten (Ziff. 1), wenn seiner sittlichen Verwahrlosung nur durch
sie vorgebeugt werden kann (Ziff. 2) oder wenn sie zur Verhütung seines völligen
sittlichen Verderbens notwendig ist (Ziff. 3). Sie muß sich also als das Mittel
darstellen, von dem noch Abwendung des drohenden Unheils zu erhoffen ist.
Steht außer Zweifel, daß sie diesen Zweck nicht zu erreichen vermag, so fehlt es
an der Voraussetzung, daß sie zur Verhütung der Verwahrlosung oder des völligen
ittlichen Verderbens des Minderjährigen erforderlich ist. Wie in solchem Falle