Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

208  Nechtsprechung.

Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).

Aufhebung  der  Zwangserziehung  wegen  der  Unmöglichkeit  eines  Erfolgs
  (Zwangserz.-Ges.  vom  10.  Mai  1902  Art.  6  Abf.  1).

Durch  Verfügung  des  Amtsgerichts  S.  als  Vormundschaftsgerichts  vom
28.  November  1902  ist  auf  Grund  des  Art.  1  Abs.  1  Ziff.  1,  2  und  3  des  Gesetzes
vom  10.  Mai  1902  die  Zwangserziehung  des  am  14.  Januar  1891  geborenen,
in  N.  beheimateten  Joseph  R.  angeordnet  worden.  Im  Vollzuge  der  Anordnung
wurde  der  Knabe  erst  in  einer  Rettungsanstalt  und  später  mehrmals  bei  Lehrmeistern
  untergebracht.  Er  verübte  mehrere  Diebstähle  und  wurde  zweimal  zu
mehrmonatigen  Gefängnisstrafen  verurteilt.  Da  er  seinen  Lehrmeistern  immer
wieder  entlief  und  zu  seinen  Eltern  und  zu  seiner  Großmutter  flüchtete,  bei  denen
er  stets  Aufnahme  fand,  regte  das  Bezirksamt  R.  bei  dem  Vormundschaftsgerichte
die  Aufhebung  der  Zwangserziehung  an,  weil  die  Maßregel  offensichtlich  undurchführbar
  sei.  Der  Magistrat  der  Heimatgemeinde  N.  und  der  dortige  Gemeindewaisenrat
  pflichteten  dem  Bezirksamte  bei,  das  Pfarramt  S.  sprach  sich
dagegen  aus,  weil  die  verbrecherischen  Anlagen  des  Knaben  sich  im  elterlichen
Hause  nur  sicherer  und  rascherer  entwickeln  würden.

Das  Vormundschaftsgericht  lehnte  daraufhin  mit  Verfügung  vom  19.  Oktober
  1906:„  die  Aufhebung  der  Zwangserziehung  ab,  weil  die  Undurchführbarkeit
der  Zwangserziehung  kein  Grund  zur  Aufhebung  der  einmal  angeordneten  Maßregel
  sei.

Die  vom  Bezirksamt  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß  des
Landgerichts  A.  vom  22.  November  1906  zurückgewiesen.  Das  Beschwerdegericht
  hielt  die  Fortdauer  der  Zwangserziehung  nicht  für  zwecklos.  Die  Maßregel
  sei  hauptsächlich  wegen  des  schlimmen  Einflusses  der  Eltern  und  der  Großmutter
  des  Knaben  angeordnet  worden,  unter  dem  dessen  sittliche  Verwahrlosung
immer  weitere  Fortschritte  gemacht  haben  würde.  Selbst  wenn  auf  Besserung
nicht  zu  hoffen  sein  sollte,  sei  doch  noch  der  Zweck  erreichbar,  den  Knaben  vor  dem
völligen  sittlichen  Verderben  zu  bewahren,  dem  er  im  Falle  der  Aufhebung  der
Zwangserziehung  zweifellos  verfallen  würde.

Gegen  diesen  Beschluß  hat  das  Bezirksamt  R.  weitere  Beschwerde  mit  der
Begründung  eingelegt,  daß  die  Durchführbarkeit  der  Zwangserziehung  Voraussetzung
  der  Anordnung  und  deshalb  auch  der  Aufrechthaltung  der  Maßregel  sei,
bei  dem  vorgeschrittenen  Alter  und  dem  sittlichen  Zustande  des  Knaben  aber  Erziehungsmaßnahmen
  nicht  mehr  durchführbar  seien.

es  Die  weitere  Beschwerde  wurde  aus  folgenden  Gründen  zurückgewiesen.


Der  Beschwerde  ist  darin  zuzustimmen,  daß  die  angeordnete  Zwangserziehung
  nach  dem  Art.  6  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1902  wegen  Wegfalls
der  Voraussetzungen  der  Anordnung  auch  dann  aufzuheben  ist,  wenn  sich  herausgestellt
  hat,  daß  sie  keinen  Erfolg  haben  kann.  Die  Zwangserziehung  kann  nach
dem  Art.  1  des  Gesetzes  unter  den  dort  bestimmten  weiteren  Voraussetzungen
angeordnet  werden,  wenn  sie  erforderlich  ist,  um  die  Verwahrlosung  des  Minderjährigen
  zu  verhüten  (Ziff.  1),  wenn  seiner  sittlichen  Verwahrlosung  nur  durch
sie  vorgebeugt  werden  kann  (Ziff.  2)  oder  wenn  sie  zur  Verhütung  seines  völligen
sittlichen  Verderbens  notwendig  ist  (Ziff.  3).  Sie  muß  sich  also  als  das  Mittel
darstellen,  von  dem  noch  Abwendung  des  drohenden  Unheils  zu  erhoffen  ist.
Steht  außer  Zweifel,  daß  sie  diesen  Zweck  nicht  zu  erreichen  vermag,  so  fehlt  es
an  der  Voraussetzung,  daß  sie  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung  oder  des  völligen
ittlichen  Verderbens  des  Minderjährigen  erforderlich  ist.  Wie  in  solchem  Falle